Pornography conviction and confiscation upheld

6B_661/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.12.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Zurich High Court judgment. It upheld the pornography conviction based on downloads and sharing of hard pornography, confirmed the confiscation and destruction of the seized storage media, and saw no reason to interfere with the suspended fine. The court also rejected the request for free legal aid because the appeal lacked prospects of success. The appellant was ordered to pay a reduced court fee of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB; Art. 36 BV; Art. 10 Ziff. 2 EMRK; Art. 64 und 65 Abs. 2 BGG: Strafbarkeit harter Pornografie, Einziehung und Strafzumessung. Bei der Prüfung eines Schuldspruchs nach Art. 109 Abs. 3 BGG verweist das Bundesgericht auf die kantonale Beweiswürdigung, soweit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dargetan ist. Harte Pornografie kann die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränken, wenn die verfassungs- und konventionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einziehung ist zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruht und verhältnismässig ist. Die Strafzumessung greift das Bundesgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus; die Gerichtsgebühr kann bei knapper finanzieller Lage herabgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_661/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornografie,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ verschaffte sich im Sommer 2005 Besitz an pornografischen Bildern und Filmen. Er lud die Dateien über das Internet zumindest teilweise mittels spezieller Tauschsoftware auf seinen Computer herunter. Die Bilder zeigen sexuelle Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen sowie explizite sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Aufgrund der speziellen Konzeption der Tauschsoftware standen die Dateien zumindest teilweise über mehrere Stunden während des Downloads auch anderen Personen zur Verfügung.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 27. August 2007 im Berufungsverfahren der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 sowie Ziff. 3bis StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die sichergestellten vier Festplatten sowie zwei DVDs wurden definitiv eingezogen und zur Vernichtung freigegeben. X.________ könne die Herausgabe von Kopien der legalen Daten unter Kostenfolge zu seinen Lasten beantragen.

X.________ erhebt beim Bundesgericht Einspruch und beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben. Die Anordnung der Vernichtung der Daten und Datenträger sei aufzuheben. Alle Datenträger und Daten seien ohne Veränderung zurückzugeben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Der Einspruch ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die Beschwerde kann sich nur gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2007 richten, da erst dieses letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.
3.
In Bezug auf den Schuldspruch kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der kantonalen Sachrichter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 13 - 19 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 5/6 und 8/9). Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 2 - 4, 6 - 8), betrifft zum Teil den Sachverhalt, ohne dass ersichtlich wäre, dass und inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Zum Teil gehen die Ausführungen an der Sache vorbei, und im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (vgl. insbesondere die Zusammenfassung Beschwerde S. 4 Ziff. 1.1.7.). Davon, dass die Verurteilung die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzen würde (Beschwerde S. 7), kann nicht die Rede sein, weil diese Freiheit unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Ziff. 2 EMRK beschränkt werden kann (vgl. zur harten Pornografie BGE 128 IV 201 E. 1.4.2). Was den Schuldspruch betrifft, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
In Bezug auf die Einziehung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der kantonalen Sachrichter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 27 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11 - 13). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet (Beschwerde S. 4/5, 9). Die Einziehung basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, und sie ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.
Bei der Strafzumessung steht dem kantonalen Richter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann in Bezug auf die Strafzumessung auf die Erwägungen der kantonalen Richter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 21 - 26 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 9/10). Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8/9), legt nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Eine qualifiziert unrichtige Strafzumessung ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Strafzumessung als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

pornographyconfiscationsuspended sentencelegal aidcourt costsfreedom of expressionproportionalitysentencing discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for pornography under Art. 197 ch. 3 and 3bis SCC should be set aside

Extrahierter Entscheid

The conviction stands; the appeal was manifestly unfounded insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

The federal court deferred to the cantonal fact-finding under Art. 109(3) BGG, found no clearly erroneous findings, and held that freedom of expression did not bar the conviction because it may be restricted under Art. 36 FC and Art. 10(2) ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the confiscation and destruction of the seized hard drives and DVDs should be annulled

Extrahierter Entscheid

The confiscation remains in force; the measure is lawful and proportionate.

Extrahierte Begründung

The court accepted the lower court's reasoning that the confiscation had a statutory basis and was proportionate.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence of ten day-fines of CHF 50, suspended for two years, should be changed

Extrahierter Entscheid

The sentence remains unchanged; no misuse or excess of discretion was shown.

Extrahierte Begründung

Sentencing lies within broad judicial discretion, and no legally irrelevant criteria, omission of relevant factors, or misuse of discretion was demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualifies for free legal aid

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the claims are hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee, reduced to CHF 800 in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful appellant, with the fee reduced under Art. 65(2) BGG.

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