Non-entry for failure to substantiate restoration of deadline

6B_656/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the Zurich High Court's circulatory decision. The appellant had sought restoration of the deadline for specifying his objections, arguing illness, but he again failed to submit any medical certificate. The Court held that he did not demonstrate a violation of federal law and that his submissions were largely irrelevant. The request for free legal assistance was denied, and court costs of CHF 500 were imposed on him.

Regest

Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 BGG; non-entry on a complaint for insufficient substantiation and refusal of restoration of a deadline where alleged illness is not proven by medical certificate. A party claiming incapacity to act during a procedural period must substantiate the claim with suitable evidence; absent such proof, the refusal to restore the deadline is not objectionable. If the complaint does not identify a cognizable violation of federal law and instead consists mainly of irrelevant submissions, summary non-entry is permissible under Art. 108 BGG. Free legal aid may be refused when the request lacks sufficient prospects or when the asserted factual basis is not credibly demonstrated. Court costs are borne by the unsuccessful party, with the fee to be fixed according to financial circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_656/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beanstandungsfrist abgewiesen, und es wurde auf seine Berufung nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz trotz zweimaliger Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht, welches belegt hätte, dass er während der Beanstandungsfrist vom 27. November bis 17. Dezember 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Beanstandungen zu benennen (angefochtener Entscheid S. 4). Dazu macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, er sei seit 2002 so erkrankt, dass ein ordentliches Arbeiten nicht mehr möglich sei, und insbesondere sei er im November 2007 dermassen stark krank geworden, dass es ihm unmöglich geworden sei, eine Berufung zu formulieren. Der Beschwerdeführer unterlässt es indessen auch vor Bundesgericht, seine Behauptung durch ein Zeugnis zu belegen. Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Inwieweit der angefochtene Entscheid bei dieser Sachlage gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Diese enthält denn auch zur Hauptsache Ausführungen, die an der Sache vorbei gehen. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG schon deshalb abzuweisen, weil es auch einem unverbeiständeten Beschwerdeführer ohne weiteres möglich ist, einen Krankheitsfall durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

non-entryrestoration of deadlinemedical certificateillnesslegal aidcourt costssummary procedure