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6B_65/2008 ΓÇó No federal appeal against non-final cantonal decision
6B_65/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.02.2008Inadmissible
The appellant challenged a municipal traffic fine concerning careless reversing. By the time of the federal filing, the fine had already been annulled by the Stadtrichteramt Zürich, with costs borne by the public treasury. The Federal Supreme Court held that the complaint lacked an admissible object and, in any event, was not directed against a final cantonal decision. It therefore did not enter into the matter and charged the appellant with court costs of CHF 8.
Art. 80 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 and Art. 113 BGG; admissibility of a federal complaint only against a final cantonal decision. A complaint directed against a decision that has already been annulled becomes devoid of object. Interlocutory or non-final cantonal acts, including a mere referral or instruction within the cantonal procedure, do not constitute admissible appeal objects. Where no admissible object exists, the Federal Supreme Court does not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_65/2008
Urteil vom 8. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Partei
X.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Widerhandlung gegen das SVG (mangelnde Aufmerksamtkeit beim Rückwärtsfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 5. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich Verfassungsbeschwerde gegen "die Verfügung des Stadtrichters Zürich vom 5. März 2007, Nr. 2007-024-895". Er nimmt Bezug auf die "gerichtliche Beurteilung vom 8. März 2007". Als Beilage reicht er die Aufhebungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. September 2007 ein. Daraus geht hervor, dass die gegen ihn ausgefällte Busse vom 5. März 2007 (Nr. 2007-024-895) aufgehoben wurde und die Kosten zu Lasten der Amtskasse anfielen. Die Verfassungsbeschwerde - die ohnehin als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen wäre - stösst somit ins Leere. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist auch sonst nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine "Weisung an den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2007" (Beilage 5) sowie die Aufhebungsverfügung, die mit kantonalem Rekurs ans Bezirksgericht Zürich hätte weitergezogen werden können (Beilage 4). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist jedoch nur zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich weder für den einen noch den anderen Rechtsakt erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Stadtrichteramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger