Non-entry for lack of standing in criminal appeal

6B_634/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.10.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the cantonal decision confirming the dismissal of the preliminary investigation. It held that the complainant lacked standing on the merits because she was not a private prosecutor, not a statutory injured party, and not an OHG victim. Her allegations of judicial bias and failure to examine the coercion complaint were treated only as formal-denial claims, but they were insufficiently substantiated. Court costs of CHF 800 were charged to her.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 BGG; standing in criminal appeal and review of formal-denial claims: a mere injured person is not entitled to appeal on the merits unless the statutory requirements for private prosecution, injured-party status or victim status are met. For offences not directed against life or bodily integrity, victim status requires a direct impairment of physical or psychological integrity. Even where standing on the merits is lacking, complaints of formal denial of justice remain admissible, but they must satisfy the strict substantiation requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG; purely appellatory criticism is insufficient. If these requirements are not met, the appeal is not entered into under Art. 108 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_634/2007 /rom

Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss (Erpressung, Nötigung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschluss vom 13./18. September 2006 des Untersuchungsrichters 1 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau und der Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau wurde die Voruntersuchung gegen sechs Personen wegen arglistiger bzw. boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs usw. aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhob die Anzeigestellerin, X.________, Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess den Rekurs mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 im Kostenpunkt gut und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten der Voruntersuchung dem Staat; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Beschluss der Anklagekammer aufhob, weil der Genannten die Vernehmlassungen der Angeschuldigten und der Antrag des a.o. Generalprokurators nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (Urteil 1P.83/2007 vom 26. März 2007). Dies wurde nachgeholt und X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Beschluss vom 6. September 2007 wies die Anklagekammer den Rekurs X.________s erneut ab mit der Begründung, die Argumentation im zweiten Schriftenwechsel sei nicht geeignet, die Kammer zu einer anderen materiellen Beurteilung zu führen als im Beschluss vom 28. Dezember 2006. X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin ist weder Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragstellerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, da es vorliegend nicht um das Strafantragsrecht als solches geht. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Soweit es um Delikte geht, die sich wie hier nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nämlich nur zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden ist (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Im angefochtenen Entscheid wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen oder physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Diese macht im Übrigen auch nicht geltend und weist nicht nach, dass sie durch die angeblichen Straftaten irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten hat. Ihr kommt mithin keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. Als blosse Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2).

Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann aber unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1; 120 I 157 E. 2a/bb). Soweit die Beschwerdeführerin daher Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt rügt, ist sie zur Beschwerdeerhebung befugt. Ihre Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des Untersuchungsrichters (Beschwerdeschrift, S. 6-9) und zur behaupteten Nichtüberprüfung des zur Anzeige gebrachten Nötigungsvorwurfs (Beschwerdeschrift, S. 18) erschöpfen sich allerdings in weitschweifiger und appellatorischer Kritik. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Insofern genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist daher nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

standingcriminal appealvictim statusformal denial of justicesubstantiation requirementscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to bring a criminal appeal

Extrahierter Entscheid

She lacked standing because she was neither a private criminal complainant, nor an injured party under the Victims Assistance Act, nor otherwise directly entitled to appeal on the merits.

Extrahierte Begründung

The alleged offences did not concern life or bodily integrity, and no direct physical or psychological injury was shown; as a mere injured person, she was generally not entitled to appeal.

Kernrechtsfrage

Whether alleged violations of procedural guarantees could be reviewed despite lack of standing on the merits

Extrahierter Entscheid

Only complaints alleging a formal denial of justice were reviewable, but the submissions did not meet the strict substantiation requirements.

Extrahierte Begründung

The arguments on bias and failure to review the coercion complaint were merely appellatory and insufficiently reasoned under the Federal Supreme Court's pleading standard.

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