Non-entry for insufficiently reasoned criminal compensation appeal

6B_629/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared the criminal appeal inadmissible because it did not meet the statutory reasoning requirements. The appellant, acquitted of a public transport offence, had challenged the refusal of compensation and the allocation of cantonal appellate costs, but his submissions did not show any violation of federal law or fundamental rights. The court therefore did not examine the merits. Federal court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; appeal reasoning requirements and non-entry: A complaint must, in an intelligible manner, indicate which federal law or constitutional norms are violated and why. Mere disagreement with the cantonal reasoning or general allegations do not suffice. If the submission fails to meet these requirements, the Federal Supreme Court may declare the appeal inadmissible without merits review in simplified procedure. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_629/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung, Kosten etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 1. September 2011 (SK 11 193 CEM).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz freigesprochen worden war, wurde im angefochtenen Entscheid erkannt, dass ihm weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung ausgerichtet werde. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz trage der Staat. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Aus der Beschwerde müsste sich ergeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. So bemängelt der Beschwerdeführer z.B, dass die Verfahrenskosten der ersten Instanz auf die Staatskasse genommen wurden. Aus seiner Feststellung, auch er sei ein Bürger des Staates, der durch die Kostenauflage betroffen sei (Beschwerde S. 1 unten), ergibt sich jedoch nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er sei in diesem Punkt zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels nicht legitimiert (angefochtener Entscheid S. 2 E. 5), gegen das Recht verstossen könnte. Weiter macht er z.B. geltend, durch die Kontrollen in den Zügen sei er ein "berühmt berüchtigter gedemütigter Schwarzfahrer" geworden (Beschwerde S. 2 oben). Aus dieser Angabe wird nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm durch das Verfahren ein entschädigungswürdiger materieller oder immaterieller Nachteil hätte entstanden sein sollen (angefochtener Entscheid S. 3 E. 6), willkürlich oder sonst rechtswidrig sein könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Wie schon in früheren Verfahren wird der Beschwerdeführer bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealcompensationcourt costsacquittalcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently show how the cantonal judgment violated federal law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant merely objected to the cost allocation and alleged humiliation, but did not explain why the lower court's reasoning on lack of standing and lack of compensable harm was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should review the requested compensation and cost rulings

Extrahierter Entscheid

No substantive review was undertaken because the appeal was not admissible.

Extrahierte Begründung

The filing failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so the court entered no merits examination under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, costs were charged under Art. 66(1) BGG.

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