Non-entry due to lack of final cantonal instance

6B_625/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.07.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant appealed to the Federal Supreme Court against a Lucerne decision discontinuing fraud proceedings. The Court held that the decision was not issued by the last cantonal instance because a cantonal recourse to the prosecutor remained available within ten days. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant.

Regest

Art. 80 Abs. 1 BGG; Beschwerde in Strafsachen setzt einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz voraus. Ist gegen den angefochtenen Entscheid nach kantonalem Recht noch ein ordentliches Rechtsmittel an eine übergeordnete kantonale Behörde gegeben, fehlt es an der Letztinstanzlichkeit und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_625/2009

Urteil vom 28. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern.

Gegenstand
Einstellungsentscheid (Betrug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern vom 9. Juni 2009 (AK-Nr. ASL 09 10488 11).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gegen den angefochtenen Entscheid hätte gemäss Rechtsmittelbelehrung innert zehn Tagen ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eingelegt werden können. Der angefochtene Entscheid ist folglich nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2009 zugestellt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich von vornherein, die Beschwerde vom 23. Juli 2009 der Staatsanwaltschaft zuzusenden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Amtsstatthalteramt Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilitylast cantonal instancecriminal complaintnon-entrycourt costs