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6B_618/2009 ΓÇó Non-entry for failure to cure missing attachment
6B_618/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.07.2009Inadmissible
The appellant filed a criminal-law complaint with the Federal Supreme Court but failed to enclose the challenged decision. After being ordered under Art. 42(5) BGG to cure the defect by 25 June 2009, he remained inactive. The president therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; mangelnde Beilage des angefochtenen Entscheids und Säumnis der nachträglichen Behebung führen zum Nichteintreten. Wird ein Mangel trotz ausdrücklicher Fristansetzung nicht behoben, ist die Eingabe androhungsgemäss unbeachtet zu lassen. Die Kostenauflage bleibt dem Gericht vorbehalten; ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Erwägungen 1-2).
{T 0/2}
6B_618/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannten Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unbekannt.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 11. Juni 2009 aufgefordert, den Mangel bis zum 25. Juni 2009 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat er sich nicht mehr gemeldet. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn