Non-payment of advance costs justified non-entry on appeal

6B_60/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.02.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against the Solothurn cantonal appellate court's refusal to set aside the consequences of default after the appellant failed to pay a CHF 2,000 advance on time. The Court held that service on counsel was proper; the fact that the forwarding to the client allegedly went astray did not excuse non-payment. It also rejected the argument that no advance could be demanded from an indigent party, noting that the cantonal rules allow exemption only on request, which was not made. Free legal aid was denied as the complaint lacked prospects of success.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; Art. 64 BGG; advance costs and reinstatement after default: where a payment order for appeal advance costs is duly served on counsel, the party cannot invoke the alleged loss of the internal forwarding to the client as a ground for relief from default, if counsel failed to ensure receipt and timely payment. A cantonal rule requiring an indigent party to request exemption from the advance-payment obligation is compatible with procedural guarantees and free legal assistance. Free legal aid before the Federal Supreme Court is denied where the complaint lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_60/2010

Urteil vom 12. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 22. Dezember 2009 (STAPA.2009.19).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Amtsgericht Thal-Gäu sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Dezember 2008 unter anderem des mehrfachen Menschenhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 10'000.--.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 erhob der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Handen des Obergerichts des Kantons Solothurn die Appellation gegen das Urteil des Amtsgerichts.

Der Präsident des Obergerichts verfügte am 11. November 2009, der Beschwerdeführer habe bis 2. Dezember 2009 für das Verfahren vor Obergericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Für den Fall, dass der Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet werde, drohte der Präsident unter Hinweis auf § 169bis der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn (StPO/SO) an, es werde auf die Appellation nicht eingetreten. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. November 2009 zugestellt.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 stellte der Präsident des Obergerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt habe und demzufolge auf die Appellation nicht einzutreten sei. Das Verfahren werde mit separatem Beschluss abgeschrieben.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte am 11. Dezember 2009 ein Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen. Er machte geltend, er habe die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 11. November 2009 samt Einzahlungsschein mit normaler Post an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 habe er auch die Verfügung vom 8. Dezember 2009 weitergeleitet und zur Kenntnis genommen, dass der Vorschuss unbezahlt geblieben sei. Am 10. Dezember 2009 habe sich der Beschwerdeführer bei ihm gemeldet und klargestellt, dass er die Verfügung vom 11. November 2009 wie auch den Einzahlungsschein nie erhalten habe. Die Sendung sei schlicht verloren gegangen. Aus diesem Grund werde um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und um Aufhebung der Säumnisfolgen ersucht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von der Vorschusspflicht zu befreien, weil er bedürftig sei.
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Säumnisfolgen mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 ab. Sie erwog, die Verfügung betreffend Kostenvorschuss sei dem amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und somit formrichtig zugestellt worden. Der Rechtsvertreter habe folglich von der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses Kenntnis gehabt. Damit könne es keine Rolle spielen, ob die vom Rechtsvertreter an seinen Mandanten versandte Post nicht angekommen sei. Eine solche Begründung stelle keinen Grund dar, die Säumnisfolgen aufzuheben (angefochtener Beschluss S. 2 E. II/2). Auf die Appellation wurde nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Appellation an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Da der Rechtsvertreter die Verfügung betreffend die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer zustellte, ohne sich in der Folge zu vergewissern, dass dieser die Verfügung tatsächlich erhalten und den Vorschuss fristgerecht geleistet hat, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen abwies (Urteil 5A_760/2009 vom 12. Januar 2010, E. 4, mit Hinweis auf BGE 110 Ib 94).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Er macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz vom bedürftigen Beschwerdeführer von vornherein keinen Vorschuss hätte verlangen dürfen. Er verweist indessen selber auf § 168bis StPO/SO (Beschwerde S. 6). Nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet, wer ein Rechtsmittel einlegt. Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der Vorschusspflicht befreien. Ein solches Gesuch zu verlangen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit den Verfahrensgarantien und dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vereinbar (Beschwerde S. 6). Der Rechtsvertreter hat kein solches Gesuch gestellt. Er hat statt dessen die Kostenvorschussverfügung samt Einzahlungsschein dem Beschwerdeführer zugestellt, ohne sich weiter um die Angelegenheit zu kümmern.

Zwar prüft die zweite Instanz gemäss § 9 Abs. 2 StPO/SO nach Eingang der Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen, ob die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, als sie die amtliche Verteidigung nicht automatisch aufrechterhielt (vgl. Beschwerde S. 8). Der Rechtsvertreter hat die Kostenvorschussverfügung denn auch ohne weiteres akzeptiert und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung zugestellt.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 12. Februar 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

advance costsnon-entryreinstatementlegal aidindigenceservice on counselprocedural defaultcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to lift the default consequences and the resulting non-entry into the appeal were lawful after the advance costs were not paid on time.

Extrahierter Entscheid

The refusal was lawful because notice of the advance-payment order was properly served on counsel, who then forwarded it to the client without ensuring receipt or payment.

Extrahierte Begründung

The decisive factor was proper service on the lawyer; the alleged loss of the internal postal forwarding to the client did not justify reinstatement. The appellant's counsel also did not seek exemption from the advance-payment duty.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to be exempted from the advance-payment obligation due to indigence.

Extrahierter Entscheid

No exemption was granted because no proper request for waiver had been made to the competent authority.

Extrahierte Begründung

Under cantonal procedure, a party filing a legal remedy is generally obliged to pay an advance, and the president may exempt an indigent party on request. Requiring such a request is compatible with procedural guarantees and free legal assistance.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and representation before the Federal Supreme Court should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

As the federal complaint was unfounded, the statutory condition of non-frivolous prospects was not met.

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