Lack of standing in criminal complaint appeal

6B_60/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.04.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal appeal against the cantonal dismissal of a case concerning alleged damage caused by the respondent’s dogs. The Court held that the appellant had not shown standing: his claim to victim status was a new argument not admissible under Art. 99(1) BGG, and in any event victim status under the Victim Assistance Act belongs only to a human being. The appellant’s attempt to rely on his dog’s supposed victim rights was rejected. Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant, and no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; standing in criminal appeals and victim status under the OHG: A complainant must demonstrate a legally protected interest for federal appellate standing. Allegations of victim status not raised before the cantonal authority are inadmissible as new facts unless the challenged decision itself gives rise to them. Victim status under the OHG is reserved to natural persons; rights of a non-human animal cannot be asserted as victim rights. If standing is absent, the federal appeal is not entered into under Art. 108 BGG; costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_60/2007 /bri

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Haffenmeyer,

gegen

A._________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:
1.
Am 11. Februar 2005 erstattete der Beschwerdeführer beim Statthalteramt Laufen gegen den Beschwerdegegner Anzeige wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie Reizen oder Scheumachen von Tieren. Er gab an, anlässlich eines Spaziergangs sei seine Hündin von den beiden besonders aggressiven Hunden des Beschwerdgegners angegriffen und verletzt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 8. Januar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Beschlüsse des Verfahrensgerichts und der Staatsanwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner unverzüglich fortzusetzen und die noch nötigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um Anklage erheben zu können.

Zur Frage seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG aus, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz. Er sei Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), weil er wegen des Vorfalls so betroffen gewesen sei, dass er nachher schlecht geschlafen und sich schliesslich in eine Therapie bei einer Ärztin begeben habe. Zudem sei seine Hündin Opfer des Vorfalls, und er mache die entsprechenden Rechte für seine Hündin geltend (angefochtener Entscheid S. 2/3 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 10).

Nach der Darstellung der Vorinstanz steht "ausser Zweifel", dass der Beschwerdeführer kein Opfer im Sinne des OHG sei (angefochtener Entscheid S. 3). Er hatte dies in der kantonalen Beschwerde unter dem Titel "Zuständigkeit und Legitimation" (S. 2 Ziff. 2) denn auch nicht behauptet. Was er heute vor Bundesgericht geltend macht, stellt deshalb ein neues Vorbringen dar. Ein solches ist nur insoweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf § 136 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL). Diese Bestimmung steht in Verbindung mit § 14 StPO/BL, wonach unter anderem das Opfer gemäss den Bestimmungen des OHG Partei in einem Verfahren auf öffentliche Klage ist. Der Beschwerdeführer hätte folglich Anlass gehabt, der Vorinstanz seine Opferstellung darzulegen. Das neue Vorbringen kann nicht gehört werden.

Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes kann im Übrigen nur ein Mensch sein. Die Angabe des Beschwerdeführers, er mache für seine Hündin deren Opferrechte geltend, ist abwegig.

Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Präsidium:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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