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6B_6/2014 ΓÇó Non-entry for lack of substantiated challenge to security deposit
6B_6/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.01.2014Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appellant's challenge to the cantonal non-entry decision was insufficiently reasoned under Art. 108 BGG. His later assertion of financial inability did not cure the defect, as he had not shown that this had been raised below or identified a violated provision. A request to delete a debt-enforcement entry was outside the court's jurisdiction in this criminal appeal. The court also refused free legal aid because the appeal had no prospects of success and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.
Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid wegen nicht geleisteter Sicherheitsleistung; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Rechtsmittelschrift keine taugliche Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen enthält und keine verletzte Norm bezeichnet wird. Nachträgliche, im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen zur finanziellen Leistungsfähigkeit vermögen den Mangel nicht zu heilen, sofern sie der Vorinstanz nicht unterbreitet wurden. Begehren ausserhalb des Streitgegenstands bleiben unzulässig. Unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht aussichtslose Rechtsbegehren voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei die wirtschaftliche Lage bei der Bemessung zu berücksichtigen ist.
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6B_6/2014
Urteil vom 28. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2013.
Die Vorinstanz trat am 18. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Sicherheitsleistung zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er unter Beilage einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 2013 geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Er behauptet indessen selber nicht, dass er bereits bei der Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen hätte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Die Beschwerde ist nicht tauglich begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
In einem Nachtrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Eintrag beim Betreibungsamt zu streichen (act. 10). Dafür ist das Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht zuständig.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Vorbringen können als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der offenbar angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn