Non-entry for insufficiently reasoned appeal against fine conversion

6B_591/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.11.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal, because the appellant did not respond to the court's notice. It then held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements, since it attacked the fine-conversion issue itself and did not engage with the cantonal non-entry decision. The appeal was therefore not admitted under Art. 108 BGG. Owing to the appellant's apparent lack of legal sophistication, the court exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids betreffend Bussenumwandlung; das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, wenn die Begründung sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern lediglich den materiellen Streitgegenstand kritisiert. Die blosse Beanstandung des Umwandlungsentscheids genügt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht. Bei offensichtlicher Unbeholfenheit der beschwerdeführenden Person kann ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_591/2007 /rom

Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Bussenumwandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde bei der Vorinstanz ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer dies mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne seinen Gegenbericht bis zum 23. Oktober 2007 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
2.
Die Vorinstanz ist gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht auf eine Beschwerde gegen eine Bussenumwandlung nicht eingetreten, weil keine hinreichende Begründung des Rechtsmittels vorlag. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem kantonalen Verfahrensrecht befasst, sondern mit der Bussenumwandlung als solcher, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der Unbeholfenheit des Beschwerdeführers kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entryfine conversioncourt costssummary procedure