Non-entry for lack of power of attorney in criminal appeal

6B_583/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint because the appellant’s lawyer failed to submit the requested power of attorney within the deadline set to cure the defect. The court held that, absent proof of authorization, the filing had to be ignored under the BGG. It further ordered court costs of CHF 800 against the lawyer, as he had caused unnecessary costs by not responding to the court’s order. The request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und Art. 108 BGG; fehlende Vollmacht des Vertreter bei der Beschwerdeeinreichung: Wird der Mangel trotz gerichtlicher Nachfrist nicht behoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 66 Abs. 3 BGG; unnötige Kosten sind demjenigen aufzuerlegen, der sie verursacht. Unterbleibt jede Reaktion auf die Vollmachtseinräumung, kann das Kostenrisiko dem Vertreter auferlegt werden, wenn dessen Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_583/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.; genügende Verteidigung (Art. 29 Abs.3 i.V.m.Art. 32 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der im kantonalen Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzte Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. September 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein, die sich gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2011 richtet. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BGG mit Verfügung vom 7. September 2011 zur Behebung des Mangels eine Frist bis 28. September 2011 angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dazu bestand umso mehr Anlass, als die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren bereits einmal Gegenstand einer Beschwerde vor Bundesgericht war (vgl. Urteil 1B_107/2010 vom 15. April 2010). Der Vertreter des Beschwerdeführers reagierte auf die Aufforderung vom 7. September 2011 nicht. Insbesondere ging keine Vollmacht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. September 2011 nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich müssen ihm die Kosten auferlegt werden. Mit diesem Entscheid ist das zugunsten des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt er Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Y.________, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

non-entrypower of attorneycriminal appealcourt costslegal representationauthorization defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal could be entered into despite the missing power of attorney.

Extrahierter Entscheid

No. Because the defect was not cured after the court’s order, the appeal had to be left unconsidered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(5) in conjunction with Art. 40(2) BGG, the representative had to prove authorization. Since no power of attorney was filed by the deadline, the court applied Art. 108 BGG and declined to hear the appeal.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceeding.

Extrahierter Entscheid

The costs were imposed on the appellant’s representative, since he caused unnecessary costs by failing to react and was presumed unauthorized.

Extrahierte Begründung

Art. 66(3) BGG allows costs to be charged to the person causing them. The representative’s non-response justified charging him with the court costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.