Late appeal and insufficient reasoning in criminal matter

6B_580/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.07.2009Inadmissible

Zusammenfassung

Two appellants sought federal review of a Zurich criminal appeal decision after their former appointed defence counsel had withdrawn the appeal. They asked for an extension of the federal appeal deadline, reinstatement of the appeal period, and appointment of new appointed counsel. The Federal Supreme Court held that the appeal deadline under the BGG is statutory and cannot be extended, rejected the extension request, and found the complaint insufficiently reasoned. It therefore did not enter into the appeal. Free legal assistance was refused because the case had no prospects of success, and CHF 800 in court costs were imposed jointly and severally.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 BGG; statutory appeal deadlines are not extendable, and Art. 47 Abs. 2 BGG applies only to judicially fixed time limits. A federal complaint must contain substantiated legal reasoning; bare allegations against appointed counsel do not satisfy the reasoning requirement. Where the appeal is manifestly unarguable, the court may refuse free legal assistance under Art. 64 BGG and decide under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_580/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
Xa.________ und Xb.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BetmG, Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Mai 2009 (Zirkulations-Beschluss SB090330/U/eh).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzlich bestimmte Frist. Eine solche kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 2 BGG geht fehl, weil diese Bestimmung nur für richterlich bestimmte Fristen gilt. Das Fristerstreckungsgesuch ist folglich abzuweisen.

2.
Weil der seinerzeitige amtliche Verteidiger des Bescherdeführers eine Berufung zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren im angefochtenen Entscheid als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Berufung bzw. Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Ein Gesuch um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen.

Entscheidend für den Ausgang des kantonalen Berufungsverfahrens war, dass der seinerzeitige amtliche Verteidiger die Berufung zurückgezogen hatte. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Sie machen geltend, sie seien durch den seinerzeitigen amtlichen Verteidiger in ihren Anliegen "blockiert und irregeführt" worden. Er habe "im Interesse der Staatsanwaltschaft gearbeitet" und sich "parteiisch zum Staatsanwalt" verhalten. Mit derart unsubstanziierten Vorwürfen lässt sich indessen eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründen. Auch juristischen Laien ist es möglich darzulegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass ein amtlicher Verteidiger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Es ist auch für einen juristischen Laien offensichtlich, dass der Umstand, dass die Betroffenen im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind und der amtliche Verteidiger dennoch keine Berufung eingereicht hat, für sich allein über die Qualität der Tätigkeit des Verteidigers noch nichts aussagt. Da die Beschwerde in diesem Punkt keine nachvollziehbare Begründung enthält und die übrigen materiellen Vorbringen von vornherein unzulässig sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

appeal deadlineinadmissibilityappointed counsellegal aidreasoning requirementcourt costs