Non-entry on appeal against conviction for document/plate misuse

6B_578/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a conviction for failing to surrender vehicle documents and license plates after a cantonal authority's written demand. The appellant's objections to the facts and alleged violation of the right to be heard were found insufficiently reasoned and unsupported by the file. The appeal was therefore inadmissible under Article 108 BGG, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; review of factual findings and substantiation requirements in criminal appeals. A challenge to the facts is admissible only if the appellant demonstrates with precise reasoning that the cantonal finding is manifestly incorrect or arbitrary; merely advancing a different version of the facts is insufficient. A complaint of violation of the right to be heard must likewise be substantiated concretely and show relevance to the outcome. Where these requirements are not met, the Federal Supreme Court will not enter on the appeal (consid. 1), and court costs are charged to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_578/2011

Urteil vom 8. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Missbrauch von Ausweisen und Schildern; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 24. Mai 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer GmbH und deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift vorgeworfen, trotz schriftlicher Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 24. März 2009 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für zwei Autos nicht abgegeben zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn am 24. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 24. Mai 2011 sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Dieser kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht.
Die Vorinstanz geht davon aus, die Verfügung vom 24. März 2009 sei am 26. März 2009 am Postschalter Fraubrunnen zugestellt worden (angefochtener Entscheid S. 8 E. IV/1b mit Hinweis auf KA act. 7). Weiter stellt sie fest, zum fraglichen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer Gesellschafter der GmbH und deren Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen (angefochtener Entscheid S. 8/9 E. IV/1e und S. 9/10 mit Hinweis auf KA act. 25/26). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, es sei ihm in der vorliegenden Sache in Fraubrunnen nie ein Brief zugestellt worden, und zum fraglichen Zeitpunkt sei die Geschäftsführung nicht durch ihn, sondern durch eine andere Person besorgt worden. Angesichts der Aktenlage lässt sich mit diesen Behauptungen nicht darlegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte.
Ob die Polizistin, die den Rapport erstellt hat, mit dem Beschwerdeführer telefonierte, ist für den Ausgang der Sache nicht von Belang. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie sachdienliche Angaben machten könnte (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4a mit Hinweis auf KA act. 51). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

arbitrarinessright to be heardsubstantiationnon-entrycriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the factual findings of the cantonal court were arbitrary or otherwise manifestly incorrect.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the strict substantiation requirements; no arbitrariness was shown.

Extrahierte Begründung

Culpable factual error can only be reviewed if manifestly incorrect or arbitrary. The appellant merely disputed delivery of the letter and his managerial role, but the file evidence did not support a finding of arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's right to be heard was violated because a police officer's telephone conversation was not considered.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown.

Extrahierte Begründung

The officer's possible remarks were not relevant to the outcome, and the appellant failed to explain any concrete procedural prejudice.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible under Article 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admitted.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was insufficiently reasoned and raised no admissible grounds for review, the court declined to enter on the matter.

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