projekte
6B_578/2007 ΓÇó Criminal appeal declared inadmissible under Art. 108 BGG
6B_578/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.10.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a complaint in criminal matters because the challenged cantonal judgment post-dated 1 January 2007. It held that the appellant attacked only the facts and presented merely appellatory criticism, which was insufficient to establish arbitrariness or any constitutional violation. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.
Art. 132 Abs. 1, Art. 78 ff. and Art. 108 BGG; review of factual findings in criminal complaints; appellatory criticism and constitutional allegations. A filing against a decision rendered after 1 January 2007 is to be treated as a complaint in criminal matters. In such proceedings, the Federal Supreme Court reviews factual findings only for arbitrariness; it does not enter into submissions consisting merely of appellatory criticism. A general allegation of an unfair or confusing procedure does not, by itself, establish a violation of Art. 9 BV. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry is warranted under Art. 108 BGG (consid. 1-2). Court costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 BGG (consid. 3).
{T 0/2}
6B_578/2007 /rom
Urteil vom 27. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. April 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Beschwerde S. 3 Ziff. 3) gerügt werden.
2.
Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er im angefochtenen Entscheid wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Fr. 1'000.-- gebüsst wurde. Er bemängelt nur den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Soweit er sich auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht (Beschwerde S. 9), geht die bundesgerichtliche Kognition nicht über eine Willkürprüfung hinaus. Willkür liegt vor, wenn der Sachrichter von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41). Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 4 - 6, 9 - 12), aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid willkürlich im oben erwähnten Sinne wäre, und die deshalb unzulässig ist. In Bezug auf das angeblich mangelhafte Verfahren (Beschwerde S. 6 - 8) kann der Beschwerdeführer nur vorbringen, seine Grundrechte seien verletzt worden. Mit der Behauptung, der Verlauf und die Begründung zu diesem "unnützen Verfahren" seien "verwirrend und eines Rechtsstaates nicht würdig" (Beschwerde S. 8), kann jedoch eine Verletzung von Art. 9 BV nicht dargetan werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: