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6B_574/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
6B_574/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.09.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against a cantonal non-entry decision. The appellant had not paid the required cost advance before the cantonal appeal court and, before the Federal Supreme Court, failed to substantiate any violation of federal law. The court also noted that the faxed complaint was not originally handwrittenly signed, but found it unnecessary to cure that defect because the appeal was inadmissible in any event. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 5, Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung. Die Rechtsmittelschrift muss die behauptete Rechtsverletzung in gedrängter Form darlegen; blosse Verweise auf tatsächliche Umstände genügen nicht. Ein Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift ist nicht zu beheben, wenn das Rechtsmittel ohnehin offensichtlich unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof prüft kantonale Nichteintretensentscheide nur auf gerügte und begründete Rechtsverletzungen hin; blosse Hinweise auf unentgeltliche Rechtspflege oder Sozialhilfe ersetzen die Begründung nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden.
{T 0/2}
6B_574/2007 /rom
Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Einstellungsverfügung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht zu unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die von der Beschwerdeführerin mittels Fax übermittelte Beschwerdeschrift ist nicht original handschriftlich unterzeichnet (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1). Da auf das erhobene Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, die Beschwerdeschrift zur Behebung dieses Mangels an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
2.
Mit Beschluss vom 14. August 2007 ist das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Was an diesem Nichteintretensentscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrem Anwalt zweimal ein von der zuständigen Behörde bestätigtes Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zugefaxt haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf ihren Bezug von Sozialhilfeleistungen. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: