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6B_571/2013 ΓÇó Non-payment of cost advance leads to non-entry on criminal complaint
6B_571/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.08.2013Inadmissible
The appellant challenged a Zürich traffic-offence decision before the Federal Supreme Court but refused to pay the required cost advance even after a deadline extension and warning. The Court held that his objections did not justify waiving the advance. As the advance was not paid in time, the complaint was not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the court cost advance after expiry of the extended deadline results in non-entry on the complaint. A party may not evade the statutory advance by merely contesting the merits of the underlying accusation; absent grounds justifying dispensation, the warning and grace period are sufficient for non-entry. Court costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_571/2013
Urteil vom 20. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Übertretung von Verkehrsvorschriften,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Mai 2013.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 25. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Zahlung des Vorschusses verweigere, weil es keine Beweise für die ihm vorgeworfene Widerhandlung gebe (act. 8). Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 16. August 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass es die von ihm am 25. Juni 2013 angeführten Gründe nicht rechtfertigten, vom gesetzlich vorgeschriebenen Kostenvorschuss abzusehen (act. 9).
Am 9. August 2013 verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Zahlung des Vorschusses, wobei er dieselben Gründe wie früher anführte (act. 10). Damit ist er nach dem oben Gesagten nicht zu hören.
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn