Non-entry on criminal appeal; costs and legal aid refused

6B_561/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a criminal appeal against a Zurich judgment convicting the appellant of multiple traffic-rule violations and fining him CHF 200 with two days' substitute detention. It held that requests directed at criminal complaints, other decisions, or the file were inadmissible, and that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements. No hearing was necessary. The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 BGG; requirements of admissibility and reasoning in criminal appeals to the Federal Supreme Court. The appeal must challenge the operative part of the specific cantonal judgment and must, in a substantiated manner, address the reasoning of the lower court. General accusations, attacks on other decisions or the file, and unreasoned assertions do not satisfy the pleading requirements. Where the appeal is hopeless, free legal aid is to be refused. In case of non-entry or dismissal, costs may be imposed on the appellant, taking into account abusive conduct and the extent of the submission (consid. 2-8).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_561/2011

Urteil vom 3. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Mai 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2.
Das Bundesgericht ist für Strafanzeigen nicht zuständig. Antrag 9 ist unzulässig.

3.
Eine Verhandlung ist nicht notwendig. Antrag 10 ist abzuweisen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die kantonalen Akten verlangt (Antrag 13), hat er sich an die kantonalen Behörden zu wenden.

5.
Zulässiges Anfechtungsobjekt ist nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2011. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide oder ein Protokoll richtet, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit sie allgemeine Vorwürfe an die Adresse der Justiz enthält und sich nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2011 bezieht.

6.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Beigabe eines amtlichen Verteidigers verweigert (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 2). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz als "partiell prozessunfähig" eingestuft worden sein könnte (vgl. Beschwerde S. 14/15 Ziff. 65 und S. 20 Ziff. 82).

7.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Soweit sich die Beschwerde überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid befasst, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, ein Foto, welches vom automatischen Verkehrsüberwachungsgerät produziert wurde, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, stelle jedoch ein Indiz für ihn als Täter dar (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 lit. b). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, lässt sich mit der nicht weiter begründeten Behauptung, das Foto sei absolut nichtssagend (Beschwerde S. 8 Ziff. 31), nicht dartun. Ohne dass sich das Bundesgericht ausdrücklich zu den weiteren ähnlichen Vorbringen (vgl. z.B. Beschwerde S. 10 Ziff. 39) äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der missbräuchlichen Art der Prozessführung und dem Umfang der 37 Seiten langen Beschwerde ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Durchführung einer Verhandlung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

traffic rulesinadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costshearing requestsummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for a hearing should be granted

Extrahierter Entscheid

No hearing was necessary.

Extrahierte Begründung

The court found no need for an oral hearing in the written procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint or requests outside the challenged judgment were admissible

Extrahierter Entscheid

Only the appealed cantonal judgment was reviewable; challenges to other decisions, a record, and general complaints were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court is not competent for criminal complaints, and the appeal can only target the specific cantonal decision of 9 May 2011.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

It did not; the appeal was not sufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The submissions failed to engage with the cantonal reasoning and did not show any manifest error or arbitrariness, so the appeal could not be examined on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The requests were hopeless, which precluded unentgeltliche Rechtspflege under the applicable federal rules.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the costs.

Extrahierte Begründung

As the appeal was unsuccessful and the filing was abusive in form and length, costs were imposed on the appellant.

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