Complaint struck out as moot in preventive detention case

6B_560/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged a provisional order of security detention in connection with the prospective extension of a stationary therapeutic measure. While the appeal was pending, the cantonal court later decided the detention matter and no hearing was held. The Federal Supreme Court held that there was no current practical interest in adjudicating the complaint and that the procedural question was unlikely to recur. It therefore struck the appeal from the docket as moot and ordered no court costs.

Regest

Mootness; lack of current practical legal interest in criminal appeal proceedings. Where the challenged interim detention measure has meanwhile been superseded by a subsequent cantonal decision, the appeal is inadmissible for lack of a live interest if no relevant question remains capable of repetition in the concrete case (consid. 1). In such circumstances the proceedings are struck off the docket; no court costs are levied where the matter is removed as moot (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_560/2012

Urteil vom 27. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach die Beschwerdeführerin am 29. März 2001 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts hob es am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007).

Am 26. Juli 2012 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem Obergericht auf Empfehlung der Vollzugs- und Bewährungsdienste den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. Aufgrund der am 13. September 2012 ablaufenden Höchstdauer der stationären Massnahme ordnete das Obergericht Sicherheitshaft sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO (Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO) an. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, auf eine Haftverhandlung zu verzichten, ordnete es die Sicherheitshaft bis zur Haftverhandlung am 19. September 2012 provisorisch an.

Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin am 14. September 2012 (Eingangsstempel: 18. September 2012) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Haftverhandlung vor dem Obergericht abzusehen.
Das Obergericht des Kantons Luzern entschied über die Anordnung der Sicherheitshaft am 20. September 2012. Auf die Durchführung einer Haftverhandlung verzichtete es, nachdem sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausdrücklich Antrag stellten. Da kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens besteht und zu erwarten ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage nicht mehr stellen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

2.
Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

mootnesssecurity detentiontherapeutic measurepractical interestcourt costs