Non-entry on insufficiently substantiated appeal

6B_557/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the appellant’s criminal complaint against a second-instance traffic conviction because his arguments on evidence and arbitrariness were merely appellatory and did not satisfy the strict substantiation requirements. The appellant had challenged the assessment of his own statements, a witness statement, and an expert report. The court fee of CHF 1,000 was charged to him. The lower-court fine of CHF 400 remained in force.

Regest

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; requirements for complaints alleging arbitrary fact-finding and violation of in dubio pro reo: such grievances must be substantiated in a manner that specifically demonstrates the challenged factual findings to be manifestly untenable in their result. Mere reference to one's own assessment of the evidence, repetition of prior submissions, or appellatory disagreement with the lower court's reasoning is insufficient; absent such substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_557/2007 /hum

Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich einzig gegen die Beweiswürdigung. Es wird eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend gemacht. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9 BV sowie im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich namentlich darauf, den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten und unter teilweise wortwörtlicher Wiedergabe der schon im obergerichtlichen Verfahren vertretenen Standpunkte darzulegen, wie die vorhandenen Beweise - insbesondere seine eigenen Aussagen als auch diejenigen des Zeugen A.________ sowie das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. März 2006 - richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

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