Non-entry for failure to pay cost advance

6B_556/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the requested CHF 2,000 cost advance by the final deadline. His reference to illness-related financial difficulties was unsubstantiated and undocumented, and he expressly offered no further proposal. The court therefore applied the warning under Art. 62(3) BGG and non-entry under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der angeforderte Kostenvorschuss trotz Fristansetzung und Androhung nicht bezahlt, tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Eine bloss pauschale Behauptung finanzieller Notlage genügt zur Fristwiederherstellung oder zum Absehen von der Vorschusspflicht nicht; erforderlich sind substanziierte und belegte Gründe. Der Ausspruch des Nichteintretens führt regelmässig zur Auferlegung der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_556/2008 /hum

Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Falschbeurkundung etc.); Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 23. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 8. Juli und 2. September 2008 eine Frist und eine Nachfrist bis 23. September 2008 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 19. September (Postaufgabe 20. September) 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, aufgrund einer Erkrankung sei er in einen finanziellen Engpass geraten, der es ihm nicht erlaube, den Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Damit kann er schon deshalb nicht gehört werden, weil er seine Behauptung nicht näher begründet und auch nicht belegt. Im Übrigen stellt er ausdrücklich fest, "keinen weiteren Vorschlag unterbreiten zu können". Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

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