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6B_555/2007 ΓÇó Inadmissibility for lack of substantiated appeal
6B_555/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.09.2007Inadmissible
X.________ challenged a judgment of the Bern Cantonal Court of Appeal in a filing labeled as a supervisory complaint. The Federal Supreme Court treated it as a criminal appeal, but found that the submission contained neither requests nor any reasoning as required by Art. 42 BGG. It therefore did not enter on the appeal under Art. 108 BGG. Owing to the appellant's apparent indigence and lack of sophistication, the Court exceptionally waived court fees.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen: Ein Rechtsmittel, das weder einen Antrag noch eine Begründung enthält und nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und ist im vereinfachten Verfahren ohne Weiteres unzulässig. Die Bezeichnung der Eingabe ist unbeachtlich; massgebend ist ihr Inhalt. Bei offensichtlicher Unbeholfenheit und Mittellosigkeit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
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6B_555/2007 /rom
Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Hausfriedensbruch, Beschimpfung etc.,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. März 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mangels Gegenberichts ist die als "Aufsichtsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 wendet, als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vorliegende Eingabe, welche weder ein Begehren noch eine Begründung enthält, genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Wegen der offensichtlichen Unbeholfenheit des Beschwerdeführers und seiner aktenkundigen Mittellosigkeit (angefochtenes Urteil, S. 19) wird ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: