Criminal complaint inadmissible for insufficient substantiation

6B_553/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged his conviction for defamation, calumny and false accusation. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the requirements of substantiation: the appellant merely listed alleged legal violations and failed to show any manifestly incorrect or arbitrary factual findings. The court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. It also rejected the subsequent request for free legal aid as the filing had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, while no party compensation was awarded to respondent 2.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen und Nichteintreten bei ungenügender Rügeführung. Eine bloss formelhafte Aufzählung angeblich verletzter Normen genügt nicht; es ist präzise darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt wurde. Soweit sich die Eingabe auf Tatsachenrügen stützt, hat sie die qualifizierte Begründungspflicht zu erfüllen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_553/2011

Urteil vom 22. September 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
  2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 5. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit Vorwürfen, die er gegen einen Anwalt erhoben hatte, im angefochtenen Entscheid wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.

Soweit der Beschwerdeführer einleitend eine Vielzahl von angeblich verletzten Bestimmungen aufzählt, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Entscheid basiere auf einem falschen Sachverhalt, ist aus der Eingabe nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz die Tatsachen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Insbesondere wird nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die in Frage stehende und angeblich übersetzte Honorarnote über Fr. 295.-- den Beschwerdeführer berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner 2 Betrug und Verletzung der Standesregeln vorzuwerfen.

In Bezug auf die Ablehnung von Oberrichtern hat sich das Bundesgericht im Urteil 1B_263/2011 vom 22. Juni 2011 geäussert. Darauf ist nicht zurückzukommen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationarbitrary fact-findingcriminal defamationlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

It did not; the filing did not sufficiently address the alleged violations or show any manifestly incorrect fact-finding.

Extrahierte Begründung

Bare listing of allegedly violated provisions is insufficient under Art. 42(2) and 106(2) BGG. The appellant also failed to demonstrate any obviously incorrect or arbitrary factual findings under Art. 97(1) BGG and Art. 9 BV.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No; the request was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the legal remedies are hopeless.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.