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6B_544/2008 ΓÇó Non-entry for failure to designate an appealable decision
6B_544/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.09.2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint because she failed to designate a proper appealable cantonal decision. After a prior warning, she expressly stated that she did not wish to challenge the only possible prosecutorial decisions, and therefore the appeal lacked an admissible object. The court exceptionally waived court costs.
Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG: Die Beschwerde in Strafsachen setzt als Anfechtungsobjekt einen kantonalen Endentscheid voraus. Wird trotz gerichtlicher Aufforderung kein tauglicher Anfechtungsgegenstand bezeichnet und erklärt die beschwerdeführende Person zudem, die einzig in Betracht fallenden Verfügungen nicht anfechten zu wollen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung bleibt vorbehalten.
{T 0/2}
6B_544/2008/sst
Urteil vom 2. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Amthaus, 3011 Bern
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeigen,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
vom 22. Mai 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, gegen was sie beim Bundesgericht Beschwerde erheben will. Nachdem sie mit Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008 darauf hingewiesen wurde, dass vorliegend als Anfechtungsobjekt einzig die beigelegten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 8./16. November 2007 und vom 28. Dezember 2007/3. Januar 2008 (in Verbindung mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Mai 2008) in Frage kämen und ihre Eingaben ohne ihren entsprechenden Gegenbericht bis zum 9. Juli 2008 folglich als Beschwerde gegen die erwähnten Verfügungen entgegengenommen würden (act. 4), erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2008, nicht dagegen Beschwerde führen zu wollen (act. 7). Sie unterliess es jedoch, dem Bundesgericht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt zu bezeichnen. Mangels Angabe eines solchen ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill