Non-entry for failure to file reasoned appellate judgment

6B_542/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ filed a complaint to the Federal Supreme Court against a criminal appellate judgment of the Zurich High Court. Because only the dispositive part of the judgment had initially been available, the Court invited her to submit the reasoned decision within 30 days after receipt. The decision was deemed served when the addressee refused acceptance, and the reasoned judgment was later delivered to counsel but not filed with the Court before expiry of the deadline. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and waived court costs.

Regest

Art. 108 BGG; non-entry where the appellant fails to file the reasoned lower-court decision within the deadline set by the Federal Supreme Court. If the Court expressly warns that the complaint will be disregarded absent timely production of the reasoned judgment, and the appellant does not comply, the complaint is inadmissible without examination of the merits. Refusal to accept service is attributable to the addressee and service is deemed effected; the deadline runs accordingly, subject to statutory suspension periods (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_542/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtswidrige Einreise,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. April 2013 (SB120499-O/U10).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin wandte sich am 1. Mai (Poststempel 2. Mai) 2013 mit einer Eingabe ans Bundesgericht, die sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013 richtete.

Da sich herausstellte, dass das angefochtene Urteil erst im Dispositiv vorlag, erläuterte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 die Sach- und Rechtslage und forderte sie auf, dem Bundesgericht innert 30 Tagen, nachdem sie den angefochtenen Entscheid in seiner begründeten Fassung erhalten habe, diesen einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, die Beschwerde vom 2. Mai 2013 innert derselben Frist noch zu ergänzen (act. 8). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Annahme verweigert" ans Bundesgericht zurück. Die Annahmeverweigerung geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb das Schreiben als zugestellt gilt.

In der Folge gingen am 25. Juni und 5. Juli 2013 zwei ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht ein, denen verschiedene Unterlagen, nicht aber der begründete Entscheid beilagen (act. 9-12).

Nach den Erkundigungen des Bundesgerichts wurde die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids am 28. Juni 2013 dem Verteidiger der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerdefrist und damit auch die Frist gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 am 29. August 2013 abliefen. Innert dieser Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entrydeadlineservicecriminal appealreasoned judgmentcourt costs