Late federal criminal complaint; no entry and no legal aid

6B_537/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because it was filed late. The challenged decision had been served on 20 May 2009, so the filing deadline expired on 19 June 2009. Although the appellant handed his submission to a post office in Spain on 18 June 2009, it reached the Swiss postal system only on 23 June 2009. The Court therefore rejected the complaint in summary proceedings under Art. 108 BGG, denied legal aid because the matter was hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 BGG; Fristenwahrung bei Beschwerdeeinreichung. Für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist grundsätzlich der Eingang bei der Schweizerischen Post bzw. bei der zuständigen Stelle bis spätestens am letzten Tag der Frist massgebend. Die Übergabe an eine ausländische Poststelle genügt nicht; erfolgt der Eingang bei der Schweizerischen Post erst nach Fristablauf, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem nicht aussichtslose Begehren voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Bedürftigkeit kann bei unklarer Aktenlage für die Kostenbemessung lediglich kostenmindernd berücksichtigt werden (vgl. consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_537/2009

Urteil vom 30. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (falsches Zeugnis),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 eröffnet. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 19. Juni 2009 eingereicht worden sein müssen.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar am 18. Juni 2009 einer Poststelle in Spanien übergeben. Dem Briefzentrum International in Zürich und damit der Schweizerischen Post ging sie gemäss dem Ausdruck von "Track & Trace" für die Sendung Nr. 98.00.801053.33857638 indessen erst am 23. Juni 2009 und damit verspätet zu. Da es auf diesen Zeitpunkt ankommt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Ausführungen der Beschwerde zur finanziellen Lage des Bescherdeführers sind im Übrigen nicht sehr klar und vor allem nicht belegt (vgl. Beschwerde S. 27/28). Wenn man zu seinen Gunsten indessen davon ausgehen will, er sei bedürftig, ist diesem Umstand durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

deadlineinadmissibilitylegal aidcourt costscriminal complaintpostal filingnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was filed within the 30-day deadline

Extrahierter Entscheid

No. The complaint reached the Swiss Post after the deadline and was therefore late.

Extrahierte Begründung

The decisive moment is receipt by the Swiss Post or another authorized channel before the deadline. The filing sent from Spain on 18 June 2009 arrived at the international mail center in Zurich only on 23 June 2009, after the deadline of 19 June 2009.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant is entitled to legal aid

Extrahierter Entscheid

No. Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was clearly out of time and thus inadmissible, the requested relief was hopeless; the financial allegations were also insufficiently clear and unsupported.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with a reduced fee taking possible indigence into account.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into and the legal aid request failed, costs had to be borne by the appellant; the fee was reduced in light of the possible neediness.

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