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6B_534/2010 ΓÇó Criminal appeal inadmissible for insufficiently reasoned arbitrariness complaint
6B_534/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.07.2010Dismissed
The defendant appealed a cantonal criminal judgment convicting him of drunk driving and related offences. He argued that the accusations were unfounded and challenged the factual findings. The Federal Supreme Court held that such a challenge required a properly reasoned arbitrariness complaint, which was lacking; the filing amounted only to inadmissible appellatory criticism. The court therefore did not enter into the appeal. It also denied legal aid because the appeal was hopeless, and it imposed CHF 500 in court costs on the appellant.
Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; arbitrariness challenge to factual findings in criminal appeal; the Federal Supreme Court examines factual findings only where the appellant demonstrates, with specific reasoning, manifest inaccuracy or arbitrariness. Mere appellatory criticism, including alternative interpretations of evidence or general assertions about language or hearing problems, is insufficient. Where the complaint does not meet the heightened substantiation requirement, the appeal is inadmissible under Art. 108 BGG. Free legal aid under Art. 64 BGG is refused if the appeal lacks prospects of success; costs are allocated according to Art. 66 Abs. 1 BGG, taking account of the party’s financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_534/2010
Urteil vom 13. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Motorfahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Atemalkoholprobe etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. Mai 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er unter anderem wegen Motorfahrens in angetrunkenem Zustand unter Einbezug einer vollziehbar erklärten früheren Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Er macht vor Bundesgericht geltend, die Beschuldigungen seien zu Unrecht gegen ihn erhoben worden. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen mit Erfolg nur bemängelt werden, wenn er durch die kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn die kantonalen Richter von einem Sacherhalt ausgehen, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er spreche schlecht Deutsch und sein Gehör sei nicht mehr so gut, was eine Ursache dafür sein könnte, dass er sich mit den Polizisten nicht gut habe verständigen können. Der angefochtene Entscheid beruht indessen zur Hauptsache auf den Beobachtungen der Polizisten und auf zwei Gutachten (Urteil Strafgericht vom 13. März 2009 S. 3/4). Folglich vermögen die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Sprachkenntnissen und zu seinem Gehör von vornherein nicht darzutun, dass und inwieweit die kantonalen Richter in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn