Criminal appeal inadmissible; cost burden on appellant

6B_534/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung06.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint against the refusal to restore a deadline for objecting to a penal order. The appellant merely disputed the cantonal court's view that his stated reason for the late filing was an excuse, but he did not show that this factual finding was manifestly incorrect within the meaning of Art. 97(1) BGG. The complaint was therefore inadmissible under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung. Wer die vorinstanzliche Annahme eines blossen Ausfluchtsgrundes für die Fristversäumnis bestreiten will, hat darzutun, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist; blosse Bestreitung genügt nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsrüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_534/2007 /rom

Urteil vom 6. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Einspruch gegen Strafmandat (Wiederherstellung der Frist),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde. Die Vorinstanz stellte unter anderem fest, der nachträglich vorgebrachte Grund für die Fristversäumnis, der Beschwerdeführer habe erst im Zeitpunkt der Einsprache einen Zeugen gefunden, sei als blosse Ausrede zurückzuweisen (angefochtener Entscheid S. 4/5). Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede, ohne darzutun, dass und inwieweit die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, das Vorbringen stelle eine blosse Ausrede dar, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityrestoration of time limitcriminal complaintfactual findingscourt costs