Standing in criminal complaint proceedings; non-entry and costs

6B_532/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal-law appeal. It held that the appellant lacked standing to challenge the refusal to open proceedings for alleged abuse of office and attempted coercion by cantonal immigration officials. He was neither a private prosecutor nor a victim under the Victim Assistance Act, so the complaint was not entered into under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was refused as manifestly hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG; standing to appeal against a refusal to open criminal proceedings. A complainant who merely alleges offenses against administrative officials and is neither a private prosecutor nor directly affected in his physical, psychological or sexual integrity lacks legitimacy to file a criminal-law appeal. In such constellations the appeal is inadmissible under Art. 108 BGG. Where the appeal is hopeless, legal aid must be refused under Art. 64 BGG; court costs are imposed on the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG, with the fee adjusted to financial capacity under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_532/2010

Urteil vom 16. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. April 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Für die Rüge jeder Rechtsverletzung, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird, steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zur Verfügung. Die vom Beschwerdeführer als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft Mitarbeitern des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vor, sie hätten ohne gesetzliche Grundlage von ihm verlangt, er müsse das Gesuch zur Erteilung der ihm bereits im Juli 2009 zugesicherten Aufenthaltsbewilligung persönlich in der Türkei bei der Schweizer Botschaft einreichen, obwohl das Gesuch bereits vollständig von seinem Anwalt schriftlich beim Ausländeramt eingereicht worden sei. Die Beschwerde vor Bundesgericht richtet sich dagegen, dass in Bezug auf seine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und versuchter Nötigung im angefochtenen Entscheid kein Strafverfahren eröffnet wurde.

Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer kein Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

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