Non-entry on request to convert fines into community service

6B_528/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the refusal to convert a monetary penalty and fine into community service. The Federal Supreme Court held that his complaint did not satisfy the substantiation requirements, because he failed to demonstrate any violation of federal law or fundamental rights and did not undermine the cantonal court's finding that he had not sufficiently substantiated a deterioration in his financial situation. The Court therefore did not enter into the complaint, dismissed the request for free legal aid as hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a complaint and substantiation requirements. A complaint must identify, in a reasoned manner, which federal law or constitutional guarantees were violated; mere assertions are insufficient. Where the lower court's decision rests on an independent main reasoning that alone supports the outcome, the appellant must successfully challenge that reasoning; otherwise the Court will not examine any alternative reasoning. Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable when the requested relief is manifestly hopeless. Court costs are borne by the unsuccessful party, with ability to pay considered in fixing the fee.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_528/2011

Urteil vom 5. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Umwandlung Geldstrafe und Busse in gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Umwandlung einer Geldstrafe und einer Busse in gemeinnützige Arbeit nicht bewilligt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien keine mündliche Verhandlung angeordnet und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 2 oben), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das Vorgehen der kantonalen Behörden das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Die Vorinstanz verweigerte die Umwandlung, weil der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht substanziiert vorgebracht habe, wie sich seine finanzielle Lage seit der Rechtskraft des Geldstrafen- und Bussenurteils vom 3. November 2010 verschlechtert habe (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4b). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, sämtliche notwendigen Unterlagen seien eingereicht worden (Beschwerde S. 2 unten). Dies trifft nicht zu. Der einzig hier interessierenden Eingabe an das Kantonsgericht vom 8. Mai 2011 waren nur zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. und 26. April 2011 beigelegt, die sich zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht äussern. Aus den vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerde S. 3) ist folglich von vornherein nichts dafür zu entnehmen, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Änderung seiner finanziellen Lage nicht substanziiert vorgetragen, unrichtig wäre.
Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer zusätzlichen Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 133 IV 119 E. 6). Da die Hauptbegründung im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 lit. c) nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

admissibilitysubstantiationlegal aidcourt costscommunity serviceenforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently show any violation of federal law or fundamental rights and therefore was not admissible for review.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to substantiate the alleged denial of an oral hearing and violation of the right to be heard. The challenge to the finding that he had not sufficiently documented a worsening financial situation did not undermine the lower court's main reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the main reasoning of the lower court was unassailable, the legal claims were doomed to fail.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with account taken of his financial situation in fixing the fee.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, costs followed the losing party; reduced assessment reflected the appellant's financial position.

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