Federal Supreme Court declines appeal for insufficient reasoning

6B_526/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.09.2008Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a complaint against a ruling of the Bern Higher Court's indictment chamber in a threat matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the questions of standing and the cantonal requirements for an objection. The Court therefore did not enter into the matter under the summary procedure. Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen, greift aber nur bei hinreichend begründeter Eingabe in die materielle Beurteilung ein. Bei offensichtlich ungenügender Begründung erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren; die Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_526/2008/sst

Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Drohung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil er teilweise nicht beschwert und die Eingabe im Übrigen nicht hinreichend begründet waren (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den Fragen seiner Beschwer und den Begründungsanforderungen einer kantonalen Einsprache nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Nachdem das Bundesgericht in einem analogen Fall auf eine Kostenauflage verzichtet hat (Urteil 6B_341/2008 vom 16. Mai 2008), sind die Gerichtskosten dieses Mal dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal appealcostsnon-entry