Late appeal: Federal Supreme Court declines to enter

6B_524/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was filed out of time. The challenged cantonal judgment had been served on 2009-05-20, so the 30-day deadline under Art. 100(1) BGG expired on 2009-06-19. Because the appellant mailed the submission only on 2009-06-22, the Court declined to enter into the appeal under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG; verspätete Beschwerdeeingabe und Nichteintreten; die Beschwerdefrist läuft ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und ist gewahrt nur bei rechtzeitiger Übergabe an die Post. Wird die Eingabe erst nach Fristablauf postalisch aufgegeben, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Die Kostenfolgen treffen die beschwerdeführende Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_524/2009

Urteil vom 23. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 23. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 zugestellt. Die Beschwerde hätte deshalb, um rechtzeitig zu sein, bis 19. Juni 2009 beim Bundesgericht eingereicht worden sein müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe indessen erst am 22. Juni 2009 auf die Post gegeben. Damit hat er die Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entrycriminal procedurelate filingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed too late because it was posted only on 2009-06-22, after the deadline of 2009-06-19.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment was served on 2009-05-20. Under Art. 100(1) BGG, the 30-day appeal period therefore expired on 2009-06-19. Since the filing occurred only on 2009-06-22, the appeal was out of time and inadmissible under the summary non-entry procedure of Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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