Standing to challenge refusal to open criminal investigation

6B_522/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung26.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the cantonal refusal to open a criminal investigation against two Zurich city police officers after he had been taken to a station, breath-tested, searched, and held overnight while intoxicated. The Federal Supreme Court held that he had no standing based on civil claims because public-law state liability excluded direct claims against the officers. It further found that he did not credibly allege ill-treatment warranting a deeper investigation and that the right to be heard did not require an oral hearing in the preliminary proceedings. The complaint was therefore dismissed, and costs were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Staatshaftung und Beschwerdelegitimation bei Amtshandlungen von Polizeibeamten; die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen setzt eigene Zivilansprüche gegen die angezeigten Beamten voraus. Unterstehen allfällige Schäden den öffentlich-rechtlichen Haftungsordnungen und trifft den Beamten keine Direktanspruchshaftung, fehlt das rechtlich geschützte Interesse. Ein Geschädigter kann zwar formelle Rechtsverweigerungen rügen, insbesondere Verletzungen von Parteirechten; der aus Art. 3 und 13 EMRK abgeleitete Anspruch auf wirksame Untersuchung entsteht jedoch nur bei in vertretbarer Weise behaupteter Misshandlung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für übermässige Gewalt oder Verletzungen besteht kein Anspruch auf weitergehende Untersuchung; Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt im Vorverfahren zudem keinen Anspruch auf mündliche Anhörung.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_522/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. A.________,
  2. B.________,
    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
    Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2009.
Sachverhalt:

A.
Am 25. Oktober 2008 gegen 23.30 Uhr wurde X.________ von zwei Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angehalten, auf die Polizeiwache gebracht und einem Atemlufttest (Ergebnis 1,87 Promille) sowie einer körperlichen Durchsuchung unterzogen. Zwecks Ausnüchterung wurde er über Nacht auf der Wache behalten und schliesslich am nächstfolgenden Morgen entlassen.

B.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 erstattete X.________ Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Strafanzeige nicht ein und eröffnete demgemäss keine Strafuntersuchung gegen die beiden Angezeigten.

Einen von X.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Mai 2009 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Anordnung einer Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört insbesondere auch das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt jedoch nicht als in seinen Zivilansprüchen tangiertes Opfer, wer durch Amtshandlungen von Beamten geschädigt wird, die öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften unterstehen (BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b).

Gemäss § 6 des kantonalen Gesetzes vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz; LS ZH 170.1) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (Abs. 4).

Mangels Zivilansprüchen gegen die seiner Ansicht nach fehlbaren Beschwerdegegner ist der Beschwerdeführer daher vorliegend nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt.

1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf vertiefte Untersuchung des Vorfalls (Art. 3 und 13 EMRK) geltend.

Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 128 I 218 E. 1.1), hat der Beschwerdeführer als Geschädigter kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, die Einstellung des Strafverfahrens in der Sache anzufechten (BGE 133 IV 228 E. 2).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation kann der Geschädigte jedoch die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ("Star-Praxis"; BGE 114 Ia 307 E. 3c; 133 I 185 E. 6.2; Entscheid 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2).

Zu diesen Verfahrensrechten gehört auch der aus Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise ("de manière défendable") vorbringt, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil des EGMR in Sachen Assenov gegen Bulgarien vom 28. Oktober 1998, Ziff. 102 ff. und 117 f.).

1.3 Der Beschwerdeführer vermag eine Misshandlung nicht in vertretbarer Weise darzutun.

Es fehlen konkrete Hinweise auf eine übermässige Gewaltanwendung der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer macht insoweit insbesondere auch nicht geltend, Verletzungen erlitten zu haben. Der Umstand, dass die Polizei ihn in Gewahrsam genommen und durchsucht hat, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Misshandlung zu, zumal eine körperliche Durchsuchung explizit zulässig ist, sofern Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam der Person gegeben sind (§ 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 25 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Zürich; PolG/ZH; LS ZH 550.1), was die Beschwerdegegner angesichts der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers bejahen konnten. Im Gegensatz zu BGE 131 I 455 erscheinen weitergehende Untersuchungen nicht angezeigt (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.3).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügt, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Er hatte bei der Einreichung der Strafanzeige die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen, und die Vorinstanz hat begründet, weshalb sie das in der Strafanzeige umschriebene Vorgehen der Beschwerdegegner nicht als Amtsmissbrauch bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein (weitergehender) Anspruch auf mündliche Anhörung im Vorverfahren ableiten (siehe insoweit auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar BV 2. Aufl. 2008, Art. 29 N. 25).

2.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner

Schlagwörter

standingstate liabilitypolice custodyill-treatmentduty to investigateright to be heardcriminal complaintformal denial of justicecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing under Art. 81 BGG based on civil claims against the police officers

Extrahierter Entscheid

No standing existed because damage caused by officers acting in an official capacity is covered by public-law state liability, excluding direct civil claims against the officers.

Extrahierte Begründung

The court applied cantonal state-liability rules providing that the canton, not the individual officer, is liable; without civil claims against the respondents, Art. 81(1)(b)(5) BGG was not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant could rely on EMRK-based procedural rights to challenge the refusal to open an investigation

Extrahierter Entscheid

He could invoke only procedural rights against a formal denial of justice, but not the merits of the refusal itself.

Extrahierte Begründung

Although an injured party may complain of violations of participation rights, he lacks a protected interest to challenge the criminal merits; a duty to investigate arises only if ill-treatment is credibly alleged.

Kernrechtsfrage

Whether the allegation of police ill-treatment justified a heightened duty to investigate

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint did not credibly show excessive force or degrading treatment.

Extrahierte Begründung

There were no concrete indications of disproportionate force or injuries, and the search and detention were justified by police-custody grounds given the complainant's strong intoxication.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's right to be heard was violated because he was not orally heard in the preliminary proceedings

Extrahierter Entscheid

No, the right to be heard did not entitle him to an oral hearing in the pre-trial phase in these circumstances.

Extrahierte Begründung

He had the opportunity to present his version in the complaint, and the lower court gave reasons for rejecting the abuse-of-office allegation.

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