Late and insufficiently reasoned criminal complaint inadmissible

6B_521/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the cantonal decision on restoration of the objection period. The filing was late because a fax on the last day did not satisfy the filing requirements and the paper version posted in Hannover only on that day could not reach the Swiss post in time. In addition, the complaint was insufficiently reasoned, as it did not engage with the cantonal court’s decisive reasoning concerning reliance on the address information from the population registry. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; Fristwahrung und Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird; eine Faxeingabe wahrt die Frist nicht. Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt ebenfalls nicht. Wird die Beschwerde zudem nicht rechtsgenüglich begründet und setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_521/2013

Urteil vom 1. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Hinz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Sie hat nebst einem Antrag und einer Begründung eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist wird nach ständiger Rechtsprechung weder durch eine rechtzeitige Fax-Eingabe ans Bundesgericht noch durch rechtzeitige Aufgabe bei der Deutschen Post gewahrt (Urteile 9C_221/2013 vom 26. März 2013, 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 29. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 29. Mai 2013 ab. Die Fax-Eingabe von diesem Tag (act. 1) erfüllt die Formvorschriften nicht. Die schriftliche Fassung wurde ebenfalls am 29. Mai 2013, um 21.00 Uhr, in Hannover der Deutschen Post übergeben (act. 2 mit Umschlag). Sie konnte am selben Tag nicht mehr bei der schweizerischen Post eintreffen und ist deshalb verspätet.

2.

Im Übrigen genügt die Beschwerde auch materiell den Anforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl an eine Adresse des Beschwerdeführers zuzustellen versucht, die ihr von der Einwohnerkontrolle der Stadt Hannover bestätigt worden war (angefochtener Entscheid S. 8). Welche Norm besagen würde, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht auf die Auskunft der Einwohnerkontrolle hätte verlassen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilitytime limitfax filingforeign postal submissionreasoned appealcourt costs