Late federal criminal complaint; no entry

6B_519/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.07.2009Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a complaint to the Federal Supreme Court against a St. Gallen indictment chamber decision concerning the non-opening of criminal proceedings. The complaint was lodged after the 30-day statutory deadline under Art. 100(1) BGG. The court held that the importance of the matter did not permit consideration of an untimely filing and therefore issued a non-entry decision. It exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG; Beschwerdefrist und Folgen verspäteter Eingabe: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Nach Fristablauf eingereichte Rechtsmittel sind grundsätzlich unzulässig; die Bedeutung des Falles vermag die Nichteintretensfolge nicht zu beseitigen. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_519/2009

Urteil vom 23. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2009 (AK.2009.83_AK).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid vom 15. April 2009 wurde den Parteien am 24. April 2009 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern zu Hause nicht angetroffen werden konnten, lief ihnen eine Frist bis zum 4. Mai 2009, um die Sendung auf dem Postamt abzuholen. Die Beschwerde hätte somit, um rechtzeitig zu sein, bis zum 3. Juni 2009 eingereicht werden müssen. Die am 19. Juni 2009 auf die Post gegebene Eingabe ist verspätet. Dies wird denn auch anerkannt.

Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit der Frage der Fristwahrung geltend, die Angelegenheit sei für sie von erheblicher Bedeutung. Das Vorbringen kann nicht gehört werden. Auf verspätete Eingaben kann auch nicht eingetreten werden, wenn sie einen Fall betreffen, der für die Partei wichtig ist.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

time limitinadmissibilitynon-entrycriminal complaintcourt costs