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6B_518/2013 ΓÇó Non-entry for insufficient substantiation under Art. 42(2) BGG
6B_518/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.07.2013Dismissed
X. filed two complaints against Kantonsgericht Schwyz decisions that had not entered into criminal complaints concerning threats etc. and theft for lack of standing. The Federal Supreme Court held that X. did not challenge the cantonal standing assessment and therefore failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The complaints were not entered into under Art. 108 BGG. The court exceptionally waived court costs, making the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn sich die Eingabe nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Bundesgericht prüft die materiellen Rügen nicht, wenn der Beschwerdeführer die kantonale Beurteilung der Legitimation bzw. der Prozessvoraussetzungen nicht rechtsgenügend bestreitet. Die Kostenauflage kann ausnahmsweise entfallen; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dann gegenstandslos.
{T 0/2}
6B_518/2013
6B_519/2013
Urteil vom 19. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungen (Drohung etc. und Diebstahl),
Beschwerden gegen zwei Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. April 2013
(BEK 2013 43 und BEK 2013 44).
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit zwei Verfügungen vom 21. April 2013 auf zwei Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war (Verfahren BEK 2013 43 und BEK 2013 44, je E. 3). In seinen beiden Beschwerden ans Bundesgericht befasst sich dieser mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen Verfahren nicht. Folglich genügen die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich daraus ergeben muss, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Die Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind unzulässig. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn