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6B_518/2008 ΓÇó Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning
6B_518/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.08.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the Zurich High Court judgment convicting the appellant of multiple fraud. It held that the complaint alleging a violation of in dubio pro reo amounted only to inadmissible appellatory criticism and did not satisfy the federal substantiation requirements. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 97 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; review of factual findings and substantiation of a complaint alleging violation of in dubio pro reo. The Federal Supreme Court examines factual determinations only for manifest error or violation of federal law; the principle in dubio pro reo is reviewed, as a rule of evidence, solely under the narrow standard of arbitrariness. Mere appellatory criticism and unsupported disagreement with the cantonal assessment are insufficient to establish a constitutional or federal-law breach. A complaint that does not specifically address the reasoning of the challenged decision is inadmissible in summary proceedings under Art. 108 BGG.
{T 0/2}
6B_518/2008/sst
Urteil vom 13. August 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Markus Hitz,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Februar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe gegenüber der Arbeitslosenkasse zweimal ein fiktives Arbeitsverhältnis vorgespiegelt und sie dadurch veranlasst, ihm ungerechtfertigte Arbeitslosengelder zu entrichten. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesprochen als Zusatzstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel prüft das Bundesgericht, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist (BGE 127 I 38 E. 2a). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht ausreicht. Die Ausführungen sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz annimmt, verwirklicht hat. Appellatorisch ist ferner die Rüge, es sei unzulässig, die Aussagen von A.________ als Indiz zur Stützung des Beweisergebnisses bzw. zur Ausleuchtung des Hintergrundes heranzuziehen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S. 10-11 sowie E. 3.2 und 4) setzt er sich auch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, inwiefern dadurch Recht verletzt sein sollte. Auch insoweit fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger