Lack of standing to challenge criminal investigation dismissal

6B_517/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.09.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the discontinuation of a criminal investigation concerning alleged forgery and fraud in an inheritance dispute. It held that the complainant, although claiming to be injured, lacked standing under Art. 81 para. 1 lit. b no. 4 BGG because the cantonal proceedings involved the public prosecutor and were therefore not a private prosecution case. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG; Beschwerdelegitimation der angeblich geschädigten Person im Strafverfahren: Eine Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen wegen Einstellung bzw. Nichtanhandnahme fehlt, wenn die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war und damit kein Privatstrafklageverfahren vorliegt. Die blosse Stellung als angeblich Geschädigte genügt nicht. Bei fehlender Legitimation ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_517/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung und Betrug in einer Erbsache eingestellt bzw. im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war und deshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt, ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Annahme als angeblich Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingcriminal procedurediscontinuationprivate prosecutioncosts