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6B_508/2013 ΓÇó Non-entry on criminal appeal for lack of declaration
6B_508/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.06.2013Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the Thurgau cantonal appellate non-entry decision. It held that the first-instance judgment clearly informed the accused of the 20-day deadline to declare an appeal, and his arguments concerned the merits rather than the non-entry issue. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 108 BGG; Art. 64 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; non-entry on a complaint directed against a cantonal decision refusing to hear an appeal because no declaration was filed within time. The Federal Supreme Court examines only the reasons underlying the challenged procedural decision; submissions addressing the substantive merits are irrelevant where the lower court did not rule on them. A legal remedy is inadmissible when the appellant fails to show a plausible violation of the duty to inform about appeal rights or deadlines. Free legal aid is refused if the complaint lacks prospects of success; costs are imposed on the unsuccessful appellant, absent substantiated grounds for reduction.
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6B_508/2013
Urteil vom 13. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. März 2013.
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 20. März 2013 auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 nicht ein, weil das rechtzeitig angemeldete Rechtsmittel nicht erklärt worden war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine entsprechende Information erhalten. Dies trifft nicht zu. Auf Seite 23 des erstinstanzlichen Urteils ist klar und deutlich festgehalten, dass dagegen innert 20 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung erklärt werden könne. Inwieweit es im Falle des Beschwerdeführers über diese Belehrung hinaus einer weiteren Information bedurft hätte, legt er nicht dar. Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Mit dieser hat sich die Vorinstanz nicht befasst, weshalb dies auch dem Bundesgericht verwehrt ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser macht geltend, er sei mittellos. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Sie kann in Anwendung von Art. 64 BGG nicht gewährt werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien. Da der Beschwerdeführer sich zu seiner angeblichen Bedürftigkeit nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn