No entry due to missing power of attorney

6B_508/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant filed a criminal appeal to the Federal Supreme Court through appointed counsel, but no power of attorney was produced. After the court warned that the defect had to be remedied by 1 September 2011, counsel did nothing. The court therefore refused to enter into the appeal under Art. 108 BGG. As the proceedings were unnecessary and caused by counsel’s omission, the CHF 800 court costs were imposed on attorney Urs Hochstrasser, and the request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 40 Abs. 2, 42 Abs. 5 und 108 BGG; fehlende Vollmacht des Vertreters vor Bundesgericht. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen; fehlt die Vollmacht, setzt das Gericht eine Frist zur Behebung des Mangels mit Androhung des Nichteintretens. Wird der Mangel innert Frist nicht behoben, bleibt die Eingabe unbeachtet und es ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (consid. 1). Unnötige Kosten sind der verursachenden Person aufzuerlegen; unterlässt der Rechtsvertreter die rechtzeitige Beschaffung der Vollmacht, können ihm die bundesgerichtlichen Kosten auferlegt werden (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_508/2011

Urteil vom 12. September 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür, Strafzumessung (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches versuchtes Inumlaufsetzen falschen Geldes),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. Juni 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Parteivertreter vor Bundesgericht haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt die Vollmacht, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG).

Der Vertreter des Beschwerdeführers legitimierte sich vor Bundesgericht mit einer Verfügung des Bezirksamts Aarau vom 25. Mai 2010, mit welcher er zum amtlichen Verteidiger bestellt wurde (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 1). Eine Vollmacht fehlte indessen. Mit einem Hinweis auf die gesetzliche Regelung wurde der Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2011 darauf hingewiesen, dass die Vollmacht fehle. Er wurde aufgefordert, den Mangel spätestens am 1. September 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (act. 6). Obwohl die Verfügung am Montag, 8. August 2011, zugestellt wurde, reagierte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht. Seine Eingabe ist somit unbeachtlich.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Das vorliegende Verfahren war unnötig. Verursacht wurde es durch den Vertreter, der sich rechtzeitig um eine Vollmacht des Beschwerdeführers hätte bemühen müssen. Da er dies unterlassen hat, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Damit ist das im Namen des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Urs Hochstrasser und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

power of attorneyinadmissibilitycost allocationcriminal appealformal defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be considered despite the missing power of attorney for counsel.

Extrahierter Entscheid

No. Because the representative failed to cure the missing power of attorney within the set deadline, the filing was disregarded and the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 40(2) and 42(5) BGG, counsel must prove authority to act; if the defect is not remedied after warning, the submission remains unconsidered.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs and what happens to the legal aid request?

Extrahierter Entscheid

The unnecessary proceedings were caused by counsel and the costs were imposed on him; the legal aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Art. 66(3) BGG allows costs to be charged to the person causing unnecessary proceedings; since counsel omitted to obtain the authorization in time, he caused the costs.

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