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6B_508/2007 ΓÇó Public access to criminal order and right to reply
6B_508/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.02.2008Granted
The Federal Supreme Court upheld a complaint by Verein X.________ concerning access to a criminal order issued by the Nidwalden Verhöramt in an animal-welfare case. It held that while there is no right to receive a copy of the criminal order, the constitutional guarantee of public pronouncement includes the right to inspect the order at an accessible court office. The authority’s refusal to provide access on the ground of official secrecy was unlawful. The Court also found a violation of the right to be heard because the authority’s written submission had not been communicated to the complainant. The cantonal appellate decision was annulled and the case remitted; no costs were charged.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 3 BV; Öffentlichkeitsgebot und Replikrecht im Strafverfahren: Das Öffentlichkeitsgebot wird bei Strafurteilen und Strafbefehlen durch öffentliche Auflage an einer zugänglichen Kanzlei erfüllt; ein Anspruch auf Zustellung einer Kopie besteht grundsätzlich nicht, wohl aber ein Anspruch auf Einsichtnahme für Personen mit glaubhaft gemachtem Interesse. Wird die Einsichtnahme aus unzutreffenden Gründen verweigert, liegt eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots vor (E. 2). Das rechtliche Gehör umfasst ferner das unbedingte Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern; die Verletzung dieses Replikrechts begründet ebenfalls eine Gehörsverletzung (E. 3).
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6B_508/2007/bri
Urteil vom 18. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
Verein X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y._________,
gegen
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 16. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 4. September 2006 erstattete Y._________ als Vertreter des Vereins X._________ beim Verhöramt Nidwalden Strafanzeige gegen einen Landwirt wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz. Er verlangte dabei die Zustellung einer Kopie des Endentscheids bzw. eine Einladung zu einer allfälligen öffentlichen Gerichtsverhandlung unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgebot.
Das Verfahren wurde am 8. November 2006 mit Strafbefehl rechtskräftig abgeschlossen. Eine Kopie des Strafbefehls wurde Y._________ nicht zugestellt. Auf entsprechende Nachfrage per Email hin teilte ihm das Verhöramt am 9. Mai 2007 mit, dass das Verfahren schon seit längerer Zeit abgeschlossen sei. Da er lediglich Anzeigesteller und nicht Strafkläger gewesen sei, stünden ihm allerdings keine Parteirechte zu. Über den Verfahrensausgang dürfe man ihn daher nicht näher orientieren, ansonsten man das Amtsgeheimnis verletzen würde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Y._________ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 16. August 2007 ab.
Y._________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.
Das Obergericht und das Verhöramt des Kantons Nidwalden haben am 29. Oktober bzw. 12. November 2007 auf eine Stellungnahme verzichtet.
2.
Der Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert. Er gilt für alle Entscheide über strafrechtliche Anklagen und damit auch für solche, die in einem (abgekürzten) Strafbefehlsverfahren ergangen sind. Dem Anspruch wird Genüge getan, wenn das Strafurteil bzw. der ausgefällte Strafbescheid bei einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei aufgelegt wird, wo jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, den vollständigen Text des Urteils einsehen oder sich gegen eine allfällige Gebühr eine Kopie erstellen lassen kann; weitergehende Ansprüche - insbesondere auf Zustellung einer Kopie - bestehen dagegen nicht (BGE 124 IV 234 mit Hinweisen).
Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, verlangte der Beschwerdeführer vom Verhöramt stets nur die Zustellung einer Kopie des Endentscheids, obschon er wusste, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien die Gerichte nach der geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu verpflichten, den Strafanzeigern Strafbefehlskopien zuzustellen (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts 1P.298/2006 vom 1. September 2006). Um die Möglichkeit der Einsichtnahme hat er dagegen nicht nachgesucht. Das Obergericht verkennt indessen die Tragweite des dargestellten Grundsatzes, wenn es im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, das Verhöramt habe - soweit ersichtlich - zu keiner Zeit gegen eine Einsichtnahme des Beschwerdeführers in den Strafbefehl auf der Kanzlei opponiert. Wie bereits festgehalten wurde, teilte das Verhöramt dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mit, es könne ihn wegen des Amtsgeheimnisses nicht näher über den Verfahrensausgang orientieren. Diese Aussage kann nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschwerdeführer damit aus unzutreffenden Gründen das Recht verweigert wurde, in den fraglichen Strafbefehl Einsicht zu nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme bildet aber unabdingbarer Bestandteil des Anspruchs auf Kenntnisnahme des Urteils bzw. des Strafbefehls. Indem das Obergericht den Entscheid des Verhöramts unbesehen schützte, hat es den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. Auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben muss damit nicht mehr eingegangen werden.
3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren (BGE 133 I 100).
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 29 Abs. 2 BV und rügt, die Stellungnahme des Verhöramts vom 31. Mai 2007 sei ihm nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Dieses Versäumnis wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Und aus den Akten ergibt sich nicht, dass die fragliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zugestellt worden wäre. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt begründet.
4.
Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 16. August 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill