Appeal rejected for insufficient reasoning and no entry

6B_501/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed four complaints against Uri decisions declining to open criminal investigations. The Federal Criminal Division held that the complaint did not address the decisive standing issue before the cantonal court and that the additional bias allegation was too vague to meet the reasoning requirements. Sitting under Art. 108 BGG, the president therefore did not enter into the appeal. Free legal aid was refused because the case was hopeless, and court costs of CHF 1,000 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde, Nichteintreten wegen ungenügender Rüge. Die bundesgerichtliche Beschwerde muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid selbständig tragenden Erwägungen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern diese Recht verletzt haben sollen. Werden die kantonalen Nichteintretensentscheide wegen fehlender Legitimation nicht angefochten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allgemeine, unsubstantiierte Vorbringen zur angeblichen Befangenheit genügen den Anforderungen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_501/2008, 6B_502/2008, 6B_503/2008, 6B_504/2008/sst

Urteil vom 16. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_501/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.)

6B_502/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug, Urkundenfälschung)

6B_503/2008, 6B_504/2008
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Amtsmissbrauch, Betrug etc.)

Beschwerde gegen die Entscheide des Landgerichtspräsidiums Uri vom 14. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen vier Entscheide des Landgerichtspräsidiums Uri vom 14. Mai 2008, mit welchen auf vier kantonale Rekurse mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde (LGP 08 124/150, 125/151, 126/152, 127/153). Mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen Rekursverfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zulässig ist einzig die Rüge, die angefochtenen Entscheide seien von zwei Personen herbeigeführt und unterzeichnet worden, gegen die er Strafanzeigen erstattet habe, und diese Anzeigen stünden in direktem Zusammenhang mit den Vorgängen, die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegen. Eine der Personen sei zudem Anwalt einer dritten Person gewesen, die dem Beschwerdeführer schwere Körperverletzungen zugefügt habe (Beschwerde Ziff. 1). Mit derart allgemein gehaltenen Ausführungen lässt sich indessen nicht darlegen, dass die beiden Gerichtspersonen befangen gewesen sein könnten. Auch in diesem Punkt erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilitystandingreasoning requirementsbiasfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to challenge the finding of lack of standing in the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not address the standing issue at all and therefore failed to meet the federal reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant had to explain why the cantonal non-entry decisions were wrong. Because he said nothing on standing, the submission did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the allegation of bias against two judicial officers made the complaint admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The bias allegation was stated only in very general terms and did not show an appearance of bias.

Extrahierte Begründung

Mere assertions that the judges had been involved in related criminal complaints, without concrete substantiation, were insufficient to establish possible partiality.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The request was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly inadmissible, the legal-aid request failed under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the court costs under Art. 66(1) BGG.

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