Non-entry on complaint against cessation of community service

6B_500/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the appellant’s complaint against the cantonal decision ordering the cessation of community service execution. It held that his submissions were merely appellatory and partly abusive, so no reviewable violation of federal law was shown. The request for free legal aid was denied because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced in view of his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 95, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; summarische Behandlung der Beschwerde wegen bloss appellatorischer und teilweise rechtsmissbräuchlicher Rügen. Eine Eingabe, die keine hinreichende Darlegung einer Bundesrechtsverletzung enthält, ist im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung unzulässig. Unentgeltliche Rechtspflege setzt nach Art. 64 BGG voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, entfällt der Anspruch. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei die wirtschaftliche Lage bei der Bemessung nach Art. 65 Abs. 2 BGG berücksichtigt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_500/2008/sst

Urteil vom 11. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 16. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid der Vollzug der in einem früheren Urteil angeordneten gemeinnützigen Arbeit eingestellt wurde. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Frist, innert welcher er sich bei der Abteilung "Gemeinnützige Arbeit" (GA) des Amtes für Justizvollzug hätte melden müssen, schuldhaft versäumt und damit die Arbeitsleistung verweigert habe (angefochtener Entscheid S. 3). Was er vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Teilweise sind die Vorbringen sogar rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Die Vorinstanz hat z.B. festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten Depressionen und der Grippe wenigstens telefonisch bei der GA hätte melden können. Dem hält er entgegen, dass in der Vorladung ausdrücklich ein persönliches Erscheinen verlangt worden und die Feststellung der Vorinstanz deshalb widersprüchlich seien (Beschwerde S. 2). Diese Rüge kann nur als mutwillig bezeichnet werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

community servicenon-entryadmissibilityappellatory criticismlegal aidcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible against the cantonal decision on cessation of community service.

Extrahierter Entscheid

The complaint disclosed only inadmissible appellatory criticism and no arguable violation of federal law; the Court therefore did not enter into the matter under the summary procedure.

Extrahierte Begründung

The appellant's submissions did not show a breach of Art. 95 BGG and partly amounted to abusive arguments under Art. 108(1)(c) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the requested relief had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the claims are manifestly hopeless.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant in reduced amount.

Extrahierte Begründung

Costs were charged to the losing party, with the amount reduced to reflect his financial situation.

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