Private complainant lacked standing in criminal appeal

6B_5/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the cantonal non-prosecution decision. It held that the private complainant failed to demonstrate how the challenged decision could affect any civil claim against the police officer, which is required for standing under Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG. The appeal was therefore inadmissible. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Legitimation des Privatklägers zur Beschwerde in Strafsachen gegen Nichtanhandnahme/Einstellung; der Privatkläger muss vor Bundesgericht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche berühren kann. Besteht kein hinreichend substanziierter Bezug zu konkreten adhäsionsweise geltend gemachten oder sonst erkennbaren Zivilforderungen, fehlt die Beschwerdelegitimation. An diese Begründung sind strenge Anforderungen zu stellen (E. 2). Art. 66 Abs. 1 BGG; Kostenauflage bei Nichteintreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_5/2014

Urteil vom 7. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, Postfach 1356, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wirft einem Wachtmeister der Zuger Polizei eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Am 25. März 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 3. Dezember 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.

2.

Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Es kann offenbleiben, ob es im Kanton Zug im vorliegenden Fall rechtlich möglich ist, eine Zivilforderung geltend zu machen. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer eine solche Forderung gegen den Polizisten geltend machen will. Folglich ist auf die Beschwerde mangels nachgewiesener Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

standingprivate complainantnon-prosecutioncivil claimsofficial secrecyinadmissibilitycourt costs