Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_499/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.07.2009Dismissed

Zusammenfassung

The complainant filed a single federal criminal appeal against two cantonal decisions upholding non-entry on his defamation complaints against two respondents. The Federal Court held that the appeal failed to meet the statutory reasoning requirements: the appellant did not meaningfully address the limitation ruling, the alleged delay, the asserted violations of the right to be heard and access to the file, or the refusal of legal aid. The appeal was therefore not entered into under summary procedure. Legal aid was denied because the claims were hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 und Art. 64 BGG; requirements for admissibility of a federal appeal and substantiation of constitutional complaints. A party must engage in a concrete and reasoned manner with the challenged decision and indicate, albeit briefly, which legal norms were violated. Mere polemical assertions or general criticism do not satisfy Art. 42 Abs. 2 BGG. Alleged fundamental-rights violations are subject to the qualified duty of argumentation under Art. 106 Abs. 2 BGG. If these requirements are not met, the Federal Court may decline to enter into the appeal under Art. 108 BGG. Legal aid is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_499/2009
6B_500/2009

Urteil vom 20. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

6B_499/2009
A.________,
Beschwerdegegnerin,

und

6B_500/2009
B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf Anklage (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2009 (UK090097/U/bee und UK090111/U/bee).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 9. Februar und 2. April 2005 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen zwei Personen Anklage wegen Ehrverletzung. Mit zwei Verfügungen vom 20. Februar und 11. März 2009 trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich auf die Anklagen nicht ein.

In zwei vor Bundesgericht angefochtenen Beschlüssen vom 4. Mai 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich Rekurse gegen die Verfügungen des Einzelrichters ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen. Das Obergericht stellte fest, die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien verjährt. Die von ihm geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes könne im Übrigen keinen Einfluss auf eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist haben. Dazu komme, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auch nicht nachgewiesen sei. Und schliesslich bestünden keine Hinweise auf weitere Ehrverletzungsdelikte der beschuldigten Personen, die von den Anklagen des Beschwerdeführers zusätzlich erfasst worden seien und bei denen die Verjährung noch nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich in einer einzigen Eingabe mit Beschwerde in Strafsachen gegen die beiden Beschlüsse ans Bundesgericht.

2.
Die Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht muss in derselben enthalten sein. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Aktenstücke zum Bestandteil seiner Beschwerde erklärt (Beschwerde S. 4), ist darauf nicht einzutreten.

3.
Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers verjährt. Dieser spricht in diesem Zusammenhang nur von einer "haltlosen Basis der Verjährung" und einer "schnöden Verjährungsbegründung" (Beschwerde S. 5). In der Begründung einer Beschwerde ist indessen in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser minimalen Begründungsanforderung genügt ein schlichter Hinweis auf eine angeblich "haltlose Basis" und eine "schnöde Begründung" nicht.

Dasselbe gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz "decke" die Verfahrensverschleppung (Beschwerde S. 5). Aus der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Verfahren in unzulässiger Weise verschleppt worden wäre. Die Vorinstanz ging im Übrigen davon aus, dass eine allfällige Verfahrensverschleppung keinen Einfluss auf die Verjährung haben könne. Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4.
Mit seinen Rügen, die angefochtenen Beschlüsse seien verfrüht und "im Eiltempo" ergangen, er habe keine Akteneinsicht gehabt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde S. 4/5), macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seiner Grundrechte geltend. Insoweit gilt ein qualifiziertes Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat präzise vorzubringen, inwiefern seine Grundrechte seiner Ansicht nach verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 439 E. 3.2). Die Ausführungen in der Beschwerde genügen diesen Anforderungen nicht.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage (Beschwerde S. 5/6). Die Vorinstanz stützte sich insoweit auf kantonales Recht und hat keineswegs übersehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechten finanziellen Situation befindet. Inwieweit sie mit ihren Erwägungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.

6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

criminal defamationnon-entryadmissibilityreasoning requirementfundamental rightslegal aidcourt costsstatute of limitationsqualified complaint duty