Complaint inadmissible for insufficient reasoning and time-barred prosecution request

6B_498/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung02.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declined to enter into the complainant's challenge against the cantonal decision confirming the non-opening of a criminal investigation for defamation and slander. The court held that the filing did not satisfy the reasoning requirements because it did not address the lower court's reliance on the complainant's own earlier statement that he learned of the statements on 8 February 2012, which made the criminal complaint time-barred. The request for legal aid was rejected as hopeless, and costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; requirement of sufficient reasoning for a complaint to the Federal Supreme Court. A filing must, by reference to the contested reasoning, show in a substantiated manner why the lower court's decision is unlawful; merely repeating one's own version of the facts or making abstract assertions is insufficient. Where the complaint fails to engage with the decisive grounds of the cantonal judgment, non-entry is permissible under Art. 108 BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is refused if the appeal lacks prospects of success; costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG in view of the party's financial situation.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_498/2013

Urteil vom 2. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm eine Strafklage vom 7. Februar 2013 wegen Verleumdung und übler Nachrede am 14. März 2013 nicht an die Hand, weil der Beschwerdeführer von den angeblich ehrverletzenden Äusserungen nach eigenen Angaben bereits am 8. Februar 2012 sichere Kenntnis erhalten und die Antragsfrist von drei Monaten somit nicht eingehalten hatte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 29. April 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschuldigten an.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Äusserungen seien ihm erst am 20. September 2012 bekannt geworden (Beschwerde S. 3). Demgegenüber konnte die Vorinstanz auf S. 2 seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft verweisen, wonach ihm "die ersten Informationen am 08. Februar 2012 zu Augen gekommen" sind (Verfügung S. 3). Aus welchem Grund die Vorinstanz nicht auf diesen eigenen Hinweis des Beschwerdeführers hätte abstellen dürfen, ist seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht zu entnehmen. Diese genügt folglich, soweit ihre Ausführungen nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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