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6B_496/2013 ΓÇó No standing to appeal against non-entry decision
6B_496/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.07.2013Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision confirming the prosecutor's non-entry on his criminal complaint for defamation against two social center employees. The Court held that he lacked standing because any civil claim would lie against the Canton, not against the accused individuals. It further found that his submissions did not meet the federal substantiation requirements regarding alleged bias of the prosecutors. The appeal was therefore not entered into, legal aid was refused, and court costs of CHF 500 were imposed.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 108 BGG; standing in criminal appeals against non-entry decisions; a private complainant may appeal on the merits only if the challenged decision can affect civil claims against the accused. Where cantonal liability law channels damages exclusively against the canton or another public entity, no direct civil claim against the accused exists and standing is absent. Allegations concerning procedural rights or bias must be specifically reasoned under Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; otherwise the appeal is manifestly inadmissible. Hopeless appeals preclude free legal aid under Art. 64 BGG; costs are allocated to the unsuccessful appellant under Art. 66 BGG, with account taken of financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_496/2013
Urteil vom 19. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2013.
X.________ erstattete am 13. April 2012 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________, Mitarbeiterinnen des Sozialzentrums A.________, u.a. wegen übler Nachrede. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 29. August 2012 nicht anhand und das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 6. Mai 2013 ab. Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, stellt ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren und verlangt die Amtsenthebung der angezeigten Personen und eine schriftliche Entschuldigung.
Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung befugt, sofern sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das ist hier nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den Angestellte des Kantons oder der Gemeinden im Sinne von § 1 und 2 HG in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Der Beschwerdeführer kann gegen die angezeigten Personen somit keine Zivilforderungen geltend machen. Es fehlt ihm die auf materielle Fragen erweiterte Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Soweit der Beschwerdeführer Parteirechte beansprucht, erfüllt die Beschwerde die Voraussetzungen der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorwurf der Befangenheit der kantonalen Staatsanwälte rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill