Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_490/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the appellant’s letter as a criminal complaint under the BGG, but found that it did not set out any violation of federal law or constitutional rights. Because the submission failed to meet the statutory reasoning requirements, the Court did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. It exceptionally refrained from charging court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen. Eine Eingabe ist nur dann rechtsgenügend begründet, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt. Blosses Anrufen einer Berufung oder pauschale Unzufriedenheit genügt nicht. Fehlt eine den Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_490/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Pornographie, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 3. Juni 2009 mit, er gehe fristgemäss und unwiderruflich gegen die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts in Berufung. Das Obergericht sandte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Da es um eine Strafsache geht, ist die Berufung als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Darin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen seine Grundrechte verstösst. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

criminal appealinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the submission met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and was admissible.

Extrahierter Entscheid

The filing did not explain how the challenged decision violated federal law or fundamental rights, so it failed the statutory reasoning requirements and could not be entered into.

Extrahierte Begründung

In criminal matters, the filing is treated as a complaint under the BGG, but it must specify the alleged violation of federal law or constitutional rights. Because this was not done, the court applied the summary non-entry procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

The court exceptionally waived costs.

Extrahierte Begründung

The decision expressly stated that no costs would be imposed as an exception.

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