Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_484/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court, sitting as single judge, held that the appellant’s submission did not meet the federal reasoning requirements and therefore did not enter into the complaint against the cantonal non-entry decision. It also refused to review the first-instance cost order of CHF 380 because the related cantonal appeal was still pending. Federal court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; an appeal in criminal matters must indicate with sufficient precision how the challenged decision violates federal law. Bare invocations of constitutional values or unsupported assertions do not satisfy the reasoning requirement. Issues not finally decided by the cantonal authority are not open to federal review in the same proceeding. Where the appeal is manifestly inadmissible, the single judge may decide under Art. 108 BGG and allocate the federal costs to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_484/2010

Urteil vom 23. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Transportgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Mai 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 30. November 2009 der mehrfachen Übertretung des Transportgesetzes für schuldig befunden. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Dem Beschwerdeführer wurden indessen die Verfahrenskosten von Fr. 380.-- auferlegt. Das Urteil wurde ihm am 19. März 2010 angezeigt. Nebst einem fristgerechten Kostenrekurs vom 22. März 2010 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2010 eine weitere Eingabe ein, die von der Vorinstanz gemäss deren Schreiben vom 5. Mai 2010 als Kassationsbeschwerde entgegengenommen wurde. Auf diese Kassationsbeschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 17. Mai 2010 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet war. Die Kosten des Kassationsbeschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 17. Mai 2010 ans Bundesgericht.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Kostenauflage des Amtsgerichtspräsidenten in Höhe von Fr. 380.-- befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil das kantonale Rekursverfahren durch den angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen wurde und noch hängig ist.

Inwieweit die Vorinstanz bei der Erledigung des Kassationsbeschwerdeverfahrens und insbesondere bei der Auferlegung der Kosten von Fr. 100.-- gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Hinweis auf "BV-Recht, Ordnung, Freiheit und Wohlergehen ... (Art. 2)" genügt zur Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht. Dasselbe gilt für die Rüge, er habe die "Offerte" erhalten, eine Kassationsbeschwerde einzureichen. Es ist nicht einmal ersichtlich, von wem diese "Offerte" ausgegangen sein soll.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

non-entryadmissibilityreasoning requirementcourt costscassation complaintTransport Act violation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the cantonal non-entry decision was sufficiently reasoned under federal law.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not show in a legally sufficient way how the cantonal court violated federal law, so the appeal could not be examined.

Extrahierte Begründung

The brief reference to general constitutional values and the unsupported claim about being invited to file a cassation complaint did not satisfy the reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court could review the first-instance cost order of CHF 380.

Extrahierter Entscheid

No. That part was not yet finally concluded in the cantonal proceedings and therefore could not be reviewed in this appeal.

Extrahierte Begründung

The parallel cantonal cost appeal remained pending.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Federal court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the costs of the federal proceedings.

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