Non-entry on complaint against institutional treatment order

6B_483/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal judgment upholding a stationary therapeutic measure replacing an earlier ambulatory one. Before the Federal Supreme Court she invoked Art. 65 StGB, Art. 5 ECHR, ne bis in idem, arbitrariness, and Art. 56(3)(c) StGB. The Court held that the complaint did not satisfy the federal substantiation requirements and consisted largely of appellatory criticism. It therefore did not enter into the merits. The request for free legal aid was denied as the appeal lacked prospects of success, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Arts. 42(1)-(2), 105(2) and 106(1) BGG; admissibility of a criminal-law complaint before the Federal Supreme Court. The Court examines only duly reasoned grievances; it is not required to search the record for possible legal errors. Allegations of arbitrariness in factual findings must be specifically and substantiatedly demonstrated by reference to manifestly erroneous findings; mere disagreement with the assessment of evidence is insufficient. Appellate criticism that does not engage with the decisive legal bases leads to non-entry. Free legal aid under Art. 64(1) BGG is refused where the appeal is manifestly without prospects of success; costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_483/2009

Urteil vom 14. Januar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Keller.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung einer stationären Massnahme; Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. März 2009 (ST.2008.133-SK3).

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ am 8. Dezember 2005 des vollendeten Versuchs des Totschlags, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes und der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnet.
In der Folge befand sich X.________ auf freiwilliger Basis in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil. Der Strafvollzug begann am 3. August 2006 mit dem Übertritt in die Anstalten Hindelbank und endete am 26. September 2008.

B.
Da sich die ambulante Behandlung als ungenügend erwies, stellte das Amt für Justizvollzug am 27. Juni 2008 den Antrag betreffend Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Behandlung. Das Kreisgericht St. Gallen ordnete am 18. September 2008 für X.________, gestützt auf Art. 59 und 60 StGB, eine stationäre Behandlung an.
Am 30. März 2009 wies das Kantonsgericht St. Gallen die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung von X.________ ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sowie dasjenige des Kreisgerichts St. Gallen seien aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 65 StGB, Art. 5 EMRK sowie des Grundsatzes "ne bis in idem" geltend.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder aber eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4.).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (Urteil des Bundesgerichtes 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich weder mit den Art. 59 und 60 StGB noch insbesondere mit Art. 63b Abs. 5 StGB auseinandergesetzt, sondern sich lediglich auf den im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevanten Art. 65 Abs. 1 StGB bezogen. Sie macht nur geltend, die Vorinstanz begründe die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59 und 60 StGB nicht konkret, ohne aber diese Rüge in irgendeiner Form zu belegen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil die Vorinstanz trotz gegenteiliger Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens eine stationäre anstelle der ursprünglichen ambulanten Massnahme angeordnet habe.

2.2 Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur insoweit, als in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Eine substantiierte Begründung liegt nicht vor. Die Vorinstanz begründet im Übrigen ausführlich, warum sie trotz des eher kritischen Gutachtens eine stationäre therapeutische Massnahme anordnet (angefochtenes Urteil S. 9, Gutachten des Institutes für Forensisch-Psychologische Begutachten vom 10. Februar 2009, B/18, Beilage).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB. Die Vorinstanz habe entgegen der Auffassung der Anstaltsleitung von Hindelbank festgehalten, diese verfüge grundsätzlich über taugliche Therapieangebote für Täter mit psychischen Störungen und Abhängigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin aufweise.

3.2 Mit ihrer Rüge stellt sich die Beschwerdeführerin gegen eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 10). Was sie hiergegen einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Zwar trifft es zu, dass die Anstaltsleitung Hindelbank eine dortige stationäre Massnahme als nicht erfolgversprechend einstuft (act. B/12, S. 2 der Vorakten). Die Vorinstanz betont denn auch lediglich, dass Hindelbank grundsätzlich über taugliche Therapieangebote verfüge, die konkrete Anordnung, wo der Vollzug der stationären Massnahme erfolgen solle, jedoch Aufgabe des Justizvollzugs sei (angefochtenes Urteil, S. 10).

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationarbitrarinessstationary treatmentambulatory measurecriminal procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently challenged the lower court's order of a stationary therapeutic measure under Arts. 59 and 60 StGB.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the reasoning requirements and was not considered.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the relevant statutory basis and only referred to Art. 65 StGB, which was not decisive here.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant substantiated arbitrariness in the factual findings supporting the stationary measure.

Extrahierter Entscheid

No substantiated showing of manifest error was made.

Extrahierte Begründung

The challenge was merely appellatory and did not demonstrate an obvious factual defect; the lower court had explained why a stationary measure was appropriate despite the psychiatric report.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 56(3)(c) StGB was violated by the assessment of treatment possibilities at Hindelbank.

Extrahierter Entscheid

The objection was not sufficiently substantiated and was rejected in substance at the admissibility stage.

Extrahierte Begründung

The appellant attacked a factual finding; the lower court merely held that Hindelbank generally had suitable therapeutic offerings, while the execution location remained for the justice administration.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be admitted despite the invocation of ne bis in idem, Art. 5 ECHR, and Art. 9 BV.

Extrahierter Entscheid

The Federal Supreme Court did not examine the merits because the complaint was insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 42 and 106 BGG, only properly reasoned grievances are reviewed; this requirement was not met.

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